Complaint to European Court of Human Rights 2015
A documentation about abuses of German judicial authorities.
Samstag, 14. Mai 2016
Freitag, 6. Mai 2016
Dienstag, 15. September 2015
Individual Complaint ECHR 2015
A.B.Treiner * Leopoldstraße
124 *
D-80802
München
|
||
The Registrar
European
Court of Human Rights
Council
of Europe
67075
STRASBOURG CEDEX
FRANCE
|
||
München,
15. September 2015
|
||
Individualbeschwerde
des
Herrn
Adolf
B Treiner, Leopoldstraße 124, 80802 München
gegen
die
Bundesrepublik Deutschland
wegen
Verletzung folgender
Artikel der Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)
Art.
3 (Verbot der Folter/erniedrigenden
Behandlung),
Art.
6 (Recht auf ein faires Verfahren),
Art.
7 (Keine Strafe ohne Gesetz),
Art.
9 (Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit),
Art.
10 (Freiheit der Meinungsäußerung),
Art.
13 (Recht auf wirksame Beschwerde),
Art.
14 (Diskriminierungsverbot),
Art.
17 (Verbot des Missbrauchs der Rechte),
Art.
18 (Begrenzung der Rechtseinschränkungen)
durch
folgende, von deutschen Rechtsinstanzen veranlassten, Vorgänge
- den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts mit Aktenzeichen 2 BvR 760/15 vom 29.05.2015
- den Beschluss des Bundesverfassungsgerichtsmit Aktenzeichen 1 BvR 959/15 vom 06.05.2015
- den Beschluss des Landgerichts München mit Aktenzeichen 25 Ns 264 Js 183417/13 vom 02.03.2015
- die Verfügung Landgerichts Münchenmit Aktenzeichen 30 O 2523/15 vom 27.02.2015
- das Urteil des Amtsgerichts Münchenmit Aktenzeichen 844 Cs 264 Js 183417/13 vom 08.04.2014
- den Strafbefehl des Amtsgerichts Münchenmit Aktenzeichen 844 Cs 264 Js 183417/13 vom 20.01.2014
- den Strafbefehl des Amtsgerichts Münchenmit Aktenzeichen 825 Cs 264 Js 197706/12 vom 24.01.2013
Verfahren
Der
Beschwerdeführer erhebt Individualbeschwerde gegen der
Konventionsstaat Bundesrepublik Deutschland wegen Verletzung der
Menschenrechte aus
Art.
3, Art.
6, Art. 7, Art. 9, Art. 10, Art. 13, Art. 14, Art. 17 und
Art.
18 EKMR.
Durch
Veranlassungen
deutscher
Rechts- und Ausführungsorganen wurde
die freie
Meinungsäußerung des
Beschwerdeführers unterbunden,
eine
Bestrafung ohne zugrunde liegendem Straftat verkündet
sowie ein
rechtsstaatliches
Verfahren zur Erlangung
von Genugtuung
des Beschwerdeführers verhindert. Der
Beschwerdeführer wurde
zudem durch
jahrelanges
Unterbinden
einer wirksamen Beschwerde einer systematischen
psychischen
Peinigung ausgesetzt. Hinzukommend
wurden die Bemühungen
des Beschwerdeführers
zur
Erlangung einer
Gerechtigkeit
von
Rechtsorganen
mit
Mechanismen unterminiert, die zweifellos aufgrund ihrer
Analogie
zum
NS-Unrechtssystem
jegliche rechtsstaatliche Rechtfertigung entbehrten.
Die jahrelange psychische Peinigung verbunden mit dem Gefühl einer
Willkürlichkeit, Aussichtslosigkeit und
eines
Ausgeliefertsein
hat beim Beschwerdeführer zu erheblichen gesundheitlichen
Belastungen
bis hin zu wiederholt
aufkommenden
suizidalen
Gedanken geführt.
Obendrein
wurde von deutschen Rechtsorganen das Bemühen des Beschwerdeführers
zur Erlangung einer angemessenen Wiedergutmachung gegen
den ihn vertretenden Anwalt systematisch
unterbunden und ihm damit das
Recht eines fairen Verfahrens sowie
das
Recht einer
wirksamen Beschwerde verweigert
und
ihm
zudem
eine
unangemessene Rechtseinschränkung zugefügt. Durch
die
systematische Unterbindung des Rechts des Beschwerdeführers
zur Erlangung einer angemessenen Wiedergutmachung wurde
das
Diskriminierungsverbot untergraben
und ein Rechtszustand etabliert, welcher darauf
ausgelegt ist,
weniger
begüterten
Rechtssuchenden
den Anspruch auf Wiedergutmachung institutionell
zu
versagen.
Der
Beschwerdeführer legt gegen die genannten Entscheidungen
Individualbeschwerde ein mit den Anträgen,
- festzustellen, dass der Beschwerdeführer durch das Amtsgericht München, das Landgericht München und das Bundesverfassungsgericht in seinen Menschenrechten des Rechts auf ein faires Verfahren, des Rechts keiner Bestrafung ohne Tat, des Rechts der Gedankenfreiheit, des Rechts der Freiheit der Meinungsäußerung, des Rechts auf wirksame Beschwerde, des Rechts des Diskriminierungsverbots, des Rechts des Verbots des Missbrauchs der Rechte, des Rechts der Begrenzung der Rechtseinschränkungen aus Art. 6, 7, 9, 10, 13, 14, 17 und 18 EMRK verletzt wurde.
- festzustellen, dass die jahrelange Unterbindung einer wirksamen Beschwerde mit dem Gefühl einer Willkürlichkeit, Aussichtslosigkeit und eines Ausgeliefertsein, einer psychischen Peinigung gleichkommt, die nach Art. 3 EMRK eine verbotene unmenschliche und erniedrigende Behandlung darstellt.
- festzustellen, dass die Strafanzeige durch den Präsidenten des Amtsgerichts München gegen den Beschwerdeführer wegen falscher Anschuldigung aufgrund dessen Beschwerde zum Verlauf der Verhandlung vom 28.05.2013, ein Rückfall in Mechanismen des Unrechtssystem darstellt und der Beschwerdeführer hierdurch in seinem Menschenrecht des Verbots des Missbrauchs der Rechte aus Art. 17 EMRK verletzt wurde.
- festzustellen, dass der Beschwerdeführer durch die Verfügung des Anwaltszwang durch das Landgericht München in seinen Menschenrechten des Rechts auf ein faires Verfahren, des Rechts auf wirksame Beschwerde, des Rechts des Diskriminierungsverbots, des Rechts des Verbots des Missbrauchs der Rechte, des Rechts der Begrenzung der Rechtseinschränkungen aus Art. 6, 13, 14, 17 und 18 EMRK verletzt wurde.
- Festzustellen, dass die Verfügung des Anwaltszwang durch das Landgericht München die bindenden europäischen Vertragsbestimmungen nach Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 6 Abs. 3 Buchst. c der EMRK sowie nach Art. 14 Abs. 3 Buchst. d des Internationaler Pakts über bürgerliche und politische Rechte verletzt wurde.
- dem Beschwerdeführer wegen der ihm entstandenen Anwalts-, Gerichtskosten sowie Straffestsetzungen eine gerechte Entschädigung zuzusprechen.
- dem Beschwerdeführer wegen des Missbrauchs der Rechte nach Art. 17 EMRK aufgrund der Strafanzeige des Präsidenten des Amtsgerichts München gegen den Beschwerdeführer eine gerechte Entschädigung gem. Art. 41 EMRK zuzusprechen.
- dem Beschwerdeführer wegen der Verletzung von Art. 3 EMRK gem. Art. 41 EMRK Schadensersatz für den erlittenen Nichtvermögensschaden zuzusprechen.
- dem Beschwerdeführer wegen der Verletzung von Art. 6, 13, 14, 17 und 18 EMRK gem. Art. 41 EMRK Schadensersatz für den erlittenen Nichtvermögensschaden zuzusprechen.
- der Bundesrepublik Deutschland die Auflage zu erteilen, den unbehinderten Rechtsweg zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den ehemaligen Anwalt des Beschwerdeführers sicher zu stellen.
Sachverhalt
I. Umstände der Rechtssache
Der
Individualbeschwerde
liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Das
Verfahren liegt ein Vorfall zugrunde, bei dem das Fahrzeug des
Beschwerdeführers abgeschleppt werden sollte und hierbei von
Angehörigen
der Ausführungsorgane
ein Fahrzeugzustand dokumentiert wurde, der mit dem tatsächlichen
Fahrzeugzustand nicht in Einklang gebracht werden konnte. Beim
Beschwerdeführer entstand ein Eindruck, dass hier vorsorglich
Fahrzeugschäden dokumentiert werden sollten, um das beauftragte
Abschleppunternehmen im Falle von tatsächlich verursachter Schäden
während der Abschleppmaßnahme von jeglicher Haftung zu entlasten.
Der Beschwerdeführer formulierte diesen vorbehaltlichen Eindruck in
seinem Schreiben an Ausführungs- und Rechtsorgane, was diese
veranlasste eine Strafanzeige wegen 'falscher Anschuldigung' zu
initiieren.
Im Strafbefehl des Amtsgerichts München wurde aus einer Formulierung 'Sollte sich des Verdacht bestätigen' eine vollzogene falsche Anschuldigung abgeleitet. Ebenso wurde aus einer Ankündigung des Einleitens eine Disziplinarverfahrens für den Fall einer Verdachtsbestätigung ein Straftatbestand des Herbeiführen ungerechtfertigter behördlicher Maßnahmen abgeleitet. Aus einer Ermahnung des Beschwerdeführers das eigene Handeln im Kontext geschichtlicher Ereignisse zu reflektieren, wurde vom Amtsgericht München eine Herabwürdigung von Amtsträgern abgeleitet. Zusammenfassend wurden vom Amtsgericht München im Strafbefehl die Straftatbestände §§ 164 Abs. 1, 187, 194, 52 StGB zur Anzeige gebracht.
Bei
der Sachlage ist
zu berücksichtigen, dass durch die unwahre Dokumentation des
Fahrzeugzustandes ein berechtigter Anlass zur Klärung der zugrunde
liegenden Motivation gegeben war. Zumal schon deshalb, weil von
der wissenschaftliche
Geschichtsforschung unstrittig im
unreflektierten
und willfährigen
Handeln von Amtsträgern die
maßgebliche
Ursache des Entstehens und Etablierens des Unrechtssystems gesehen
wird.
Als Konsequenz daraus
kann auf
ein absolut akkurates Verhalten von Angehörigen der
Ausführungsorgane nicht
verzichtet werden.
Einem
Arzt, der, vor einem operativen Eingriff, vorsorglich alle
Organe
eines Patienten als vorgeschädigt deklariert, um im Falle
tatsächlicher Komplikationen hierdurch entlasten zu werden, wird
sicher nicht auf ein billigendes Verständnis hoffen können. Ein
identischer
Anspruch muss von Angehörigen der Ausführungsorgane erwartet
werden.
Ebenso
muss eine Ermahnung zum
Reflektieren des eigenen Handelns gegenüber Angehörigen von
Ausführungsorganen als legitimes Recht der Freiheit der
Meinungsäußerung anerkannt werden. Wir erleben gerade heute wieder
Geschehnisse
durch
Angehörige von
Ausführungsorgane, die nahezu Zeitzeugenschilderungen
aus Konzentrationslager gleichen.
Dies muss
zweifellos als Folge der verweigerten Haltung zur Aufarbeitung der
eigenen belasteten Vergangenheit durch Rechts- und Ausführungsorgane
gewertet werden. Dass hier kein unbegründeter Zusammenhang vorliegt,
wird durch die Tatsache nachvollziehbar, dass beispielsweise aus
Kreisen der Bundeswehr keinerlei diesbezügliche Entgleisungen
bekannt
sind, was wohl auf deren praktizierter Auseinandersetzung mit der
eigenen belasteten Vergangenheit zurückzuführen ist.
Die
Strafanzeige führte schließlich beim
Amtsgericht München zur
Hauptverhandlung am 28.05.2013 in der der Beschwerdeführer aus einem
vorbereiteten Gedächtnismanuskript gerade mal einen einzigen Satz
darlegen konnte, als dieser unvermittelt sowohl von der damaligen
Staatsanwältin als auch von der Richterin auf ruppigste Art und
Weise unterbrochen und beide mit einer unseriös aufgesetzten
Entrüstung seine Darlegung abwürgten, um ihn anschließend
systematisch nicht mehr zu Wort kommen zu lassen. Der damaliger
Anwalt des Beschwerdeführers saß wort- und tatenlos im
Verhandlungssaal neben ihm und hat dem
Beschwerdeführer als
juristischen Laien die alleinige Argumentation dem Gericht gegenüber
überlassen. Ebenso
verzichtete der Anwalt, aus unersichtlichen Gründen, darauf die
Beweisfotos der unwahren Dokumentation dem Gericht zur Kenntnis zu
bringen.
So
kam es, dass vom Beschwerdeführer gemachte Äußerungen systematisch
aufgebauscht, der Inhalt seiner Aussagen ins Gegenteil verkehrt und
von ihm gemachte Ankündigungen wahrheitswidrig als vollzogene
Straftatbestände
hingestellt wurden.
Ebenso wurden vom Beschwerdeführer geäußerte geschichtlich
unstrittige
Erkenntnisse wahrheitswidrig so dargestellt, als wären diese völlig
aus der Luft gegriffene Lügen. Es wurde ebenso außer Acht gelassen,
dass die falsche Dokumentation der aufnehmenden Beamtin berechtigten
Anlass für die, in Schreiben an Rechts- und Ausführungsorgane durch
den Beschwerdeführer formulierten, Annahmen bot. Dem
Beschwerdeführer stellte sich ein Eindruck, dass seine anwaltliche
Vertretung durch
Unterlassung jeglicher Rechtsmittel der Verteidigung, seinen
Mandanten geradezu auf einem Silbertablett präsentierend, dem
Vorverurteilungsdrängen eines Gerichtes und einer Staatsanwaltschaft
preis gegeben habe.
Durch
Eigenrecherche gewann der Beschwerdeführer letztlich die
Überzeugung, dass laut
gängiger Rechtssprechung keine falsche Verdächtigung begeht,
wer davon ausgeht, dass die Verdächtigungen oder behaupteten
Tatsachen der Wahrheit entsprechen. Falsche Verdächtigung ist ein
Vorsatzdelikt. Bedingter Vorsatz reicht nicht. Entscheidend ist, dass
der Anzeigende Kenntnis von der Unwahrheit seiner Angaben hatte sowie
die Absicht, ein Ermittlungsverfahren oder sonstige behördliche
Maßnahmen auszulösen. Diese Voraussetzungen für eine falsche
Anschuldigung waren im zugrunde liegenden Fall nicht gegeben, da
Beweisfotos belegen, dass im Abschleppauftrag Fahrzeugschäden
dokumentiert wurden, die nie bestanden und bis heute nicht bestehen.
Durch
nachfolgende Sachrecherche kam der Beschwerdeführer dann letztlich
zu der Erkenntnis, dass in der Verhandlung vom 28.05.2013 nicht nur
ein Fehlurteil beschlossen wurde, sondern systematisch Wahrheiten
verdreht wurden, was ihn schließlich dazu veranlasste von den
involvierten Rechtsorganen (seinem damaligen Anwalt, der
Staatsanwaltschaft und dem Gericht) eine Rechtfertigung ihres
Handelns einzufordern. Gerade in Kenntnis unserer Geschichte, wo
exakt derartige Mechanismen maßgeblich zum Unrechtssystem führten,
muss dieses ein berechtigtes Anliegen eines Rechtssuchenden sein und
bleiben.
Statt ihrer Verantwortung, aufgrund ihrer belasteten Vergangenheit gerecht zu werden, haben Rechtsorgane die Eingaben des Beschwerdeführers als erneuten Straftatbestand der falsche Anschuldigung und üble Nachrede behandelt. Für den Beschwerdeführer war das diesbezügliche Handeln der Rechtsorgane nicht nachvollziehbar, da hierdurch geradezu exemplarisch eine Analogie zum Unrechtssystem vorgeführt wurde, wo Rechtssuchenden durch Anwendung des Heimtückegesetzes systematisch ein legitimer Weg zur Erlangung von Genugtuung verbaut wurde. Auch dieses unreflektierte Handeln muss wohl als Folge der verweigerten Aufarbeitung der eigenen belasteten Vergangenheit gewertet werden. Die erneute Strafanzeige führte schließlich mit Datum 08.04.2014 zu einer weiteren Verhandlung. Mit dem erneuten Strafbefehl wurden die Straftatbestände §§ 187, 194, 53 StGB zur Anzeige gebracht.
Auch bei dieser Verhandlung wurden die eindeutige Beweislage völlig außer Acht gelassen und offensichtlich ungeprüft die Belastungen des ersten Verfahrens einfach als gesicherte Wahrheit übernommen. Zudem wurden Negativ-Einträge des Bundeszentralregister, die im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren stehen, als bestehende belastende Vorverurteilungen gewertet.
Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer ebenfalls Einspruch erhoben, was letztlich am 06.09.2014 zur Revisionsverhandlung vor dem Landgericht München führte. In ihrem Berufungsantrag wurde von der Staatsanwaltschaft erneut die eindeutige Beweislage außer Acht gelassen und zudem der Beschwerdeführer als völlig schulduneinsichtig diffamiert, trotz zweifelsfreier Beweislage. Der Beschwerdeführer hatte mittlerweile sein Vertrauen an ein rechtsstaatliches Vorgehen der Rechtsorgane in einem Maße verloren, was ihn deshalb veranlasste seinen Standpunkt als Offenen Brief darzulegen, da er ansonsten erneut damit rechnen musste nicht angehört zu werden.
In
der
Revisionsverhandlung hatte sich dann
offensichtlich
erstmalig eine Richterin, vermutlich aufgrund eines öffentlichen
Drucks durch Offene Briefe des Beschwerdeführers, mit den zugrunde
liegenden Verfahren auseinander gesetzt und die Sichtweise des
Beschwerdeführers zur inkorrekten Auslegung der Beweisunterlagen
durch Vorinstanzen bestätigt. Allerdings sah hier das Landgericht
München
dennoch
keine Veranlassung den eingestandenen, durch Rechtsvorinstanzen
verursachten, Rechtsschaden zu korrigieren, sondern sah hier ein
alleiniges Verschulden in einer inkompetenten Beratung des damaligen
Anwalts des Beschwerdeführers.
Die
Richterin der Revisionsverhandlung bekräftigte zwar die, in seinen
Eingaben formulierte, korrekte Sichtweise des Beschwerdeführers und
sah lediglich in mancher überzogenen Formulierung einen Grund keinen
unabdingbaren Freispruch zu beschließen. Es muss bei dieser
Einschätzung jedoch davon ausgegangen werden, dass hier lediglich
eine Absicht verfolgt wurde, dass Versagen der Rechtsorgane möglichst
bedeckt zu halten. Der Beschwerdeführer ist sich sicher, dass bei
der Studie seiner Stellungnahmen zu den Verfahren (inklusive Offener
Briefe an Rechtsorgane) keinerlei unangemessene oder taktlose
Formulierungen identifiziert werden würde, sondern lediglich eine
klare und unmissverständliche Kritik an der nicht wahrgenommene
Verantwortung der Rechts- und Ausführungsorgane formuliert wurde,
die frei nach dem großen Denker und Freigeist Marcel Reich-Ranicki
die Höflichkeit des Kritikers ist.
Die
deckungsgleiche juristische Bewertung der Faktenlage durch die
Richterin der Revisionsverhandlung veranlasste den Beschwerdeführer
zu der Hoffnung, zumindest vom damalig beauftragten Anwalt eine
angemessene Entschädigung für sein jahrelanges Martyrium einklagen
zu können. Nachdem die zugrunde liegenden Verfahren beim
Beschwerdeführer, durch die bereits Jahre andauernde psychische
Belastung, zu erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen, dem
Verlust seines Arbeitsplatzes, den Verlust seiner privaten
Altersvorsorge und daraus folgend einer Perspektive der Altersarmut
geführt haben und aufgrund der Annahme gegenüber dem damaligen
Anwalt einen Schadensersatzanspruch geltend machen zu können, hatte
sich der Beschwerdeführer zur Einstellung des Verfahrens vom
06.09.2014 gegen Auflagenzusicherung bereit erklärt.
Im
Anschluss stellte
sich jedoch
die
Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen so dar, dass der
Beschwerdeführer aufgrund verfügter, unüberwindlicher Hürden der
Rechtsorgane nicht in der Lage war,
für das ihm zugefügte Leid mit erheblicher gesundheitlicher
Schädigung, dem Verlust seines Arbeitsplatzes, dem Verlust seiner
privaten Altersvorsorge und seiner bereits heute schon feststehenden
Perspektive der Altersarmut eine angemessene Entschädigung geltend
machen zu
können.
Hier
muss
berücksichtigt
werden,
dass die Richterin der Revisionsverhandlung bereits ein Versagen der
Vorinstanzen eingeräumt hatte und der Beschwerdeführer für das ihm
zugefügte Unrecht bereits mehrere
Tausend €
aufwenden musste, um lediglich den Hauch einer Chance zur Wahrung des
grundgesetzlich verbrieften Rechts auf rechtliches Gehör zu
erhalten. Dem Beschwerdeführer erscheinen die verfügten Hürden zum
Einklagen eines Schadenersatzanspruchs als unangemessen und
unvereinbar mit grundgesetzlich verbrieften Rechten, da diese Praxis
der Rechtsorgane weniger begüterten Bürgern somit
prinzipiell
den Rechtsweg verbaut.
Durch den Verlauf des Falles konnte sich der Beschwerdeführers nicht des Eindrucks erwehren, dass Rechtsorgane offensichtlich eine Absicht verfolgten, durch Verfügung unüberwindlicher Hürden, sich gegenseitig von jeglicher Haftung zu entlasten, um damit institutionell ein Ersuchen eines Rechtssuchenden ins Leere laufen zu lassen. Der Beschwerdeführer ist der Überzeugung, dass wohl niemand mit Kenntnis der Geschichte dieses Landes und reflektierendem Verantwortungsbewusstsein, hier eine Vereinbarkeit mit rechtsstaatlichen Grundsätzen erkennen wird, sondern hierin einen weiteren Beleg einer nie vollzogene Aufarbeitung der belasteten Vergangenheit der Rechtsorgane und daraus folgend einer Beibehaltung von Denk- und Handlungsweisen des Unrechtssystems empfinden muss.
A. Hintergrund der Rechtssache
1. Strafbefehl mit AZ Cs 264 Js 197706/12
Mit
Datum 24.01.2013 wurde dem Beschwerdeführer ein Strafbefehl des
Amtsgerichts München zugestellt, indem dieser der falschen
Anschuldigung in Tateinheit mit Verleumdung gemäß §§ 164 Abs. 1,
187, 194, 52 StGB beschuldigt wurde.
Der
Strafbefehl
bezog
sich auf ein Schreiben des Beschwerdeführers an Rechts- und
Ausführungsorgane, indem dieser eine inkorrekte Dokumentation des
Zustands seines Fahrzeug durch Angehörige von Ausführungsorganen
rügte. Das
Schreiben war in einer Weise verfasst, welches unmissverständlich
das Interesse des
Beschwerdeführer zur Klärung von Ungereimtheiten bekundete und
nicht
eine Absicht
verfolgte,
Angehörige von Ausführungsorganen ungerechtfertigt
einer
Straftat zu bezichtigen.
Das
Amtsgericht
München
interpretierte eine Formulierung
'Sollte sich des Verdacht bestätigen' als
vollzogenen
falsche Anschuldigung. Ebenso wurde aus einer Ankündigung des
Einleitens eine
Disziplinarverfahrens für
den Fall einer Verdachtsbestätigung ein Straftatbestand des
Herbeiführen ungerechtfertigter behördlicher Maßnahmen abgeleitet.
Aus einer Ermahnung des Beschwerdeführers das eigene Handeln im
Kontext geschichtlicher Ereignisse zu reflektieren, wurde vom
Amtsgericht München
eine
Herabwürdigung von Amtsträgern abgeleitet.
2. Strafbefehl mit AZ Cs 264 Js 183417/13
Mit
Datum 20.01.2014 wurde dem Beschwerdeführer ein Strafbefehl
des
Amtsgerichts München zugestellt, indem dieser der Verleumdung
gemäß §§ 187, 194, 53 StGB beschuldigt
wurde.
Der
Strafbefehl bezog sich auf ein Schreiben vom 04.08.2013 des
Beschwerdeführer an das Amtsgericht München sowie einen Offenen
Brief vom 25.06.2015, indenen
der Beschwerdeführer die Missachtung jeglicher rechtsstaatlicher
Gepflogenheiten im
Verfahren Cs
264 Js 197706/12 thematisierte
und von
involvierten Angehörigen der Rechtsorgane eine Rechtfertigung ihres
Handelns einforderte.
B. In Rede stehende Verfahren
1. Strafverfahren Amtsgericht München (825 Cs 264 Js 197706/12)
Im
Verfahren des Strafbefehls
wegen falscher Verdächtigung in Tateinheit mit Verleumdung gemäß
§§ 164 Abs. 1, 187, 194, 52 StGB fand
am 28.05.2013 die Hauptverhandlung beim Amtsgericht München statt.
Für
diese Verhandlung hatte der Beschwerdeführer anwaltlichen Beistand
in Anspruch genommen, welchem er umfangreiches Beweismaterial als
Nachweis der inkorrekten Dokumentation seines Fahrzeugzustandes zur
Verfügung stellte.
Die
Hauptverhandlung wurde sodann in einer Weise durchgeführt, welche
jegliche rechtsstaatlichen
Grundsätze vermissen
lies.
So konnte der Beschwerdeführer aus einem vorbereiteten
Gedächtnismanuskript
gerade mal einen Teilsatz darlegen, als er unvermittelt sowohl von
der damaligen Staatsanwältin als auch von der Richterin auf
ruppigste Art und Weise unterbrochen wurde und
beide mit einer unseriös aufgesetzten Entrüstung seine Darlegung
abwürgten, um ihn anschließend systematisch nicht mehr zu Wort
kommen zu lassen. Der damaliger Anwalt des Beschwerdeführers saß
wort- und tatenlos im Verhandlungssaal neben ihm und hat dem
Beschwerdeführer als juristischen Laien die alleinige Argumentation
dem Gericht gegenüber überlassen. Ebenso verzichtete der Anwalt,
aus unerfindlichen
Gründen
darauf, die Beweisfotos der unwahren Dokumentation dem Gericht zur
Kenntnis zu bringen.
Der
Beschwerdeführer wurde im Verfahren regelrecht
eingeschüchtert
und
mit dem
Hinweis, man werde
schon Mittel und Wege finden seine Existenz zu gefährden, zum
Verzicht seines Antrags auf rechtliches Gehör genötigt.
Durch
nachfolgende Recherche
gewann der
Beschwerdeführer schließlich
die Überzeugung, dass
in
der Verhandlung
vom 28.05.2013 jegliche
rechtsstaatliche Standards missachtet wurden, was
ihn dazu veranlasste von den involvierten Rechtsorganen (seinem
damaligen Anwalt, der Staatsanwaltschaft und dem Gericht) eine
Rechtfertigung ihres Handelns einzufordern. Die
Eingaben
des Beschwerdeführers veranlassten schließlich mit Datum 20.01.2014
das Amtsgericht München, auf Betreiben des Gerichtspräsidenten des
Amtsgerichts einen weiteren Strafbefehl wegen Verleumdung gemäß §§
187, 194, 53 StGB festzusetzen.
Bei
diesem Vorgang muss man sich den zeitliche Abstand zwischen
Hauptverhandlung des Verfahrens Cs
264 Js 197706/12 und
dem Strafbefehl Cs
264 Js 183417/13 vor
Augen halten. Offensichtlich sah der Gerichtspräsident des
Amtsgericht München erst 8 Monate später eine Strafbewehrung
der Eingaben des Beschwerdeführers.
Es muss wohl davon ausgegangen werden, dass die Intention des Gerichtspräsidenten des Amtsgerichts München darin lag, einen vermeintlich renitenten Reichssuchenden durch Einschüchterung von seinem Verlangen auf rechtsstaatliches Gehör abzuhalten. Nachdem die wissenschaftlichen Geschichtsforschung immer wieder analoge Mechanismen als maßgebliche Ursache zur Entstehung und Etablierung des Unrechtssystem thematisiert, muss man geradezu erschüttert sein, über das offensichtlich unreflektierte Selbstverständnis der Angehörigen deutscher Rechtsorgane.
2. Strafverfahren Amtsgericht München (844 Cs 264 Js 183417/13)
Für
das
Verfahren zum
Strafbefehls
wegen Verleumdung gemäß
§§ 187, 194, 53
StGB fand
am 08.04.2014
die Verhandlung
beim Amtsgericht München statt. Auch
in
dieser
Verhandlung wurden die eindeutige Beweislage aus
dem Verfahrens
Cs
264 Js 197706/12 völlig
außer Acht gelassen und offensichtlich ungeprüft die Belastungen
des ersten Verfahrens einfach als gesicherte Wahrheit übernommen.
Darüber
hinaus wurde auf eine Vernehmung entlastender Zeugen verzichtet und
zudem
Negativ-Einträge des Bundeszentralregister, die im Zusammenhang mit
beiden
zugrunde liegenden
Verfahren (Cs
264 Js 197706/12, Cs
264 Js 183417/13)
stehen,
als bestehende
belastende
Vorverurteilungen
gewertet und
damit offensichtlich eine Absicht verfolgt, den Beschwerdeführer als
Wiederholungstäter erscheinen zu lassen.
In
dieses
Verfahren erging
ein Urteil, dass zwar ein reduziertes Strafmaß aber dennoch die
zugrunde liegende Beweis- und Faktenlage missachtete. Aus diesem
Grund hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.04.2014 das
Urteil angefochten und
mit Schreiben vom 28.04.2014 einen Antrag auf Revision des Urteils
gestellt.
Von
Seiten der Staatsanwaltschaft wurde das Urteil ebenfalls mit Antrag
auf Berufung angefochten. Von der Staatsanwaltschaft wurde hierbei,
unter erneuter Missachtung der Beweislage, der Beschwerdeführer
wiederum
als schulduneinsichter Straftäter
dargestellt und damit der Rechtsgrundsatz der Unschuldsvermutung
systematisch
missachtet.
Der
Antrag auf Revision des Beschwerdeführers sowie der Antrag auf
Berufung der Staatsanwaltschaft führte dann schließlich zum
Berufungsverfahren mit AZ '25
Ns
264 Js 183417/13'
beim Landgericht München.
3. Revisionsverfahren Landgericht München (25 Ns 264 Js 183417/13)
In
der
Revisionsverhandlung hatte sich dann
offensichtlich
erstmalig eine Richterin,
vermutlich auch nur aufgrund Offener Briefe des Beschwerdeführers, mit den
zugrunde liegenden Verfahren und deren Beweislage auseinander gesetzt und die
Sichtweise des Beschwerdeführers zur inkorrekten Auslegung der Beweisunterlagen
durch Vorinstanzen bestätigt. Das Landgericht München sah allerdings dennoch keine
Veranlassung den eingestandenen, durch Rechtsvorinstanzen verursachten,
Rechtsschaden zu korrigieren, sondern sah hier ein alleiniges Verschulden in einer
inkompetenten Beratung der ehemaligen anwaltlichen Vertretung des
Beschwerdeführers. Die Richterin der Revisionsverhandlung bekräftigte zwar die, in
seinen Eingaben formulierte, korrekte Sichtweise des Beschwerdeführers und sah
lediglich in mancher überzogener Formulierung einen Grund keinen unabdingbaren
Freispruch zu beschließen. Nach Auffassung des Beschwerdeführers muss jedoch
davon ausgegangen werden, dass hier lediglich eine Absicht verfolgt wurde, dass
Versagen der Rechtsorgane möglichst bedeckt zu halten. Aufgrund der
deckungsgleichen Fallbeurteilung und der daraus folgenden Annahme gegen den
ehemaligen anwaltlichen Vertreter des Beschwerdeführers einen
Schadensersatzanspruch und damit rechtliche Genugtuung einklagen zu können, hat
sich der Beschwerdeführer zu Verfahrenseinstellung gegen Auflage bereit erklärt. Der
diesbezügliche gerichtliche Beschluss wurde nach Auflagenerfüllung mit Datum
02.03.2015 zugestellt.
vermutlich auch nur aufgrund Offener Briefe des Beschwerdeführers, mit den
zugrunde liegenden Verfahren und deren Beweislage auseinander gesetzt und die
Sichtweise des Beschwerdeführers zur inkorrekten Auslegung der Beweisunterlagen
durch Vorinstanzen bestätigt. Das Landgericht München sah allerdings dennoch keine
Veranlassung den eingestandenen, durch Rechtsvorinstanzen verursachten,
Rechtsschaden zu korrigieren, sondern sah hier ein alleiniges Verschulden in einer
inkompetenten Beratung der ehemaligen anwaltlichen Vertretung des
Beschwerdeführers. Die Richterin der Revisionsverhandlung bekräftigte zwar die, in
seinen Eingaben formulierte, korrekte Sichtweise des Beschwerdeführers und sah
lediglich in mancher überzogener Formulierung einen Grund keinen unabdingbaren
Freispruch zu beschließen. Nach Auffassung des Beschwerdeführers muss jedoch
davon ausgegangen werden, dass hier lediglich eine Absicht verfolgt wurde, dass
Versagen der Rechtsorgane möglichst bedeckt zu halten. Aufgrund der
deckungsgleichen Fallbeurteilung und der daraus folgenden Annahme gegen den
ehemaligen anwaltlichen Vertreter des Beschwerdeführers einen
Schadensersatzanspruch und damit rechtliche Genugtuung einklagen zu können, hat
sich der Beschwerdeführer zu Verfahrenseinstellung gegen Auflage bereit erklärt. Der
diesbezügliche gerichtliche Beschluss wurde nach Auflagenerfüllung mit Datum
02.03.2015 zugestellt.
4. Zivilverfahren Amtsgericht München (251 C 27665/14)
Der
Beschwerdeführer hat mit Datum 25.11.2014 einen
Schadensersatzanspruch gegen seine ehemalige anwaltliche Vertretung
beim Amtsgericht München eingereicht. Der geltend gemachte Anspruch
berücksichtigte Verfahrenskosten der zugrunde liegenden Verfahren
'825
Cs 264 Js 197706/12',
'844
Cs 264 Js 183417/13',
'25
Ns
264 Js 183417/13'
sowie krankheitsbedinge Kosten wegen des jahrelangen psychischen
Leidens aufgrund der ungerechtfertigten Strafverfolgung und
Schadensersatzansprüche für den Verlust seiner privaten
Altersvorsorge, ebenfalls als Folge des erlittenen Martyriums.
Das
Amtsgericht München erklärte sich mit Beschluss vom 12.02.2015
wegen Überschreitung des Streitwertes von 5000 € für sachlich
unzuständig. Auf
Antrag des Beschwerdeführers erfolgte mit Datum 12.02.2015 ein
Beschluss
zur Verweisung
des
Verfahrens an
das Landgericht München. Am
Landgericht München wurde das Verfahren unter dem Aktenzeichen
'30
O 2523/15'
weitergeführt.
5. Zivilverfahren Landgericht München (30 O 2523/15)
Am
Landgericht München sah sich der Beschwerdeführer dann nahezu
unüberwindliche Hürden zur Erlangung
einer
Genugtuung
seines
jahrelangen Martyriums ausgesetzt.
Vom
Landgericht München wurde mit der Verfügung vom 27.02.2015 ein
Anwaltszwang beschlossen. Zwar konnte der Beschwerdeführer für eine
Güteverhandlung am 30.03.2015 gegen
ein Honorar von 500 € noch
eine anwaltliche Vertretung besorgen, was sich
allerdings als vergeudete Investition herausstellte, da beim
Gütetermin kein Einvernehmen erzielt wurde und die Güteverhandlung
nach 5 Minuten ergebnislos beendet wurde.
Durch
die Verfügung des Anwaltszwang sah sich der Beschwerdeführer einem
unkalkulierbaren Prozessrisiko ausgesetzt und war deshalb nicht in
der Lage einen anwaltlichen
Vertreter
zur
Durchsetzung seines Anspruch zur Erlangung einer Genugtuung zu
beauftragen.
Durch
Rechtsrecherche gelangte Beschwerdeführer schließlich zu der
Überzeugung, dass die, durch das Landgericht München, verfügte
Anwaltspflicht den grundgesetzlichen
Bestimmungen des Anspruch auf unbehinderten Rechtsweg (Art. 34 GG)
sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1/2 GG)
entgegensteht.
Der
Beschwerdeführer hat sich deshalb entschlossen den Fall dem
Bundesverfassungsgericht zuzuführen
und hat mit Datum 15.03.2015 eine Verfassungsbeschwerde beim
Bundesverfassungsgericht eingereicht, deren
Eingang mit Datum 30.04.2015 vom Bundesverfassungsgericht bestätigt
wurde.
6. Beschwerde Bundesverfassungsgericht (1BvR 959/15, 2 BvR 760/15)
Vom
Bundesverfassungsgericht wurde dem Beschwerdeführer mit Beschluss
vom 13.05.2015 und 03.06.2015 mit Verweis auf §§ 93a und 93b des
BverfGG die ablehnende Entscheidung zur Annahme der
Verfassungsbeschwerde mitgeteilt.
C. Weitere Entwicklungen
Durch
weitere Recherche nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgericht
kam der Beschwerdeführer zu der Überzeugung, dass der verfügte
Anwaltszwang nicht nur grundgesetzlichen Bestimmungen sondern auch
europäische und internationale Rechtsverbindlichkeiten durch
Mitgliedschaft der Bundesrepublik Deutschland in der Europäischen
Union sowie bei den Vereinten Nationen und ihrer Ratifizierung der
Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt.
Diese
Erkenntnis war mit ausschlaggebend, dass sich der Beschwerdeführer
entschloss den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
anzurufen.
II. Einschlägiges innerdeutsches Recht
III. Europäisches und internationales Recht
Bitte
um Beachtung des separaten
Dokuments Lawsuit2EGMR_AllRelLawsRefs.pdf
Dokuments Lawsuit2EGMR_AllRelLawsRefs.pdf
Rechtliche Würdigung
I. Behauptete Verletzungen
A. Zulässigkeit
I. Vereinbarkeit ratione temporis
Die
Beschwerde richtet sich gegen Menschenrechtsverletzungen in der
Bundesrepublik Deutschland, welche in den Jahren 2012 – 2015 und
damit nach Ratifizierung der Europäischen Menschenrechtskonvention
durch die Bundesrepublik Deutschland stattfanden.
II. Vereinbarkeit ratione loci
Der
Beschwerdeführer kann sich, gemäß Art. 1 EMRK auf die Einhaltung
der EMRK berufen, da das der Beschwerde zugrunde liegende Geschehen
auf dem Staatsgebiet des Konventionsstaates Bundesrepublik
Deutschland der EMRK stattfand.
III. Vereinbarkeit ratione materiae
Die
Beschwerde richtet gegen die
Verletzung
der geltend
gemachten Rechte aus
Art.
1, Art.
3, Art.
6, Art. 7, Art. 9, Art. 10, Art. 13, Art. 14, Art. 17 und
Art. 18 EMRK.
Die
Beschwerde richtet sich gegen Beschlüsse
des Bundesverfassungsgerichts, gegen Beschlüsse
und Verfügungen
des Landgerichts München, gegen
Urteile und Strafbefehle des Amtsgerichts München.
Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht nur für ihr unmittelbar eigenes Handeln, bzw. Unterlassen verantwortlich, sondern muss sich auch Entsprechendes ihrer Rechtsorgane als mittelbare Staatsverwaltung zurechnen lassen.
IV. Vereinbarkeit ratione personae
1. Beschwerdegegner
Die
Beschwerde richtet sich gegen den Konventionsstaat
Bundesrepublik Deutschland der
EMRK
und ist dadurch prozessfähig.
2. Beschwerdeführer
a) Parteifähigkeit:
Der Beschwerdeführer ist als natürliche Personen im Sinne des. Art. 34
EMRK partei- und prozessfähig.
b) Opfereigenschaft:
Der
Beschwerdeführer
behauptet in den anerkannten Rechten nach Art.
3, Art.
6, Art. 7, Art. 9, Art. 10, Art. 13, Art. 14, Art. 17 und
Art. 18 EMRK
verletzt
zu sein.
Die
Beschwerde ist somit
im Sinne
des Art. 34 EMRK prozessfähig.
V. Erschöpfung des innerstaatlichen
Rechtsweges
Der
Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegenstände bereits
mit
einer
Verfassungsbeschwerden dem Bundesverfassungsgericht des
Konventionsstaates Bundesrepublik Deutschland
gerügt. Das
Bundesverfassungsgericht hat mit
den
Entscheidungen vom 06.05.2015 und 29.05.2015 die
Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Die
Verfassungsbeschwerde ist die letztmögliche innerstaatliche
Rechtsinstanz des Konventionsstaates Bundesrepublik Deutschland. Der
innerstaatliche Rechtsweg ist damit ausgeschöpft. Die
Beschwerde
ist somit
im Sinne
des Art. 35
(1) EMRK
prozessfähig.
VI. Frist und Form
Der
innerstaatliche Rechtsweg ist mit den Entscheidungen des
Bundesverfassungsgerichts vom 06.05.2015 und 29.05.2015 gemäß Art.
35 EMRK erschöpft und die Frist des Art. 35 EMRK nach der letzten
innerstaatliche Entscheidung (Zustellung am 03.06.2015) ist gewahrt.
Durch namentliche Beschwerdeeinlegung des Beschwerdeführers ist die Voraussetzung laut Art. 35 (2) Buchst. (a) EMRK erfüllt. Die Beschwerde ist nicht anderweitig anhängig. Die Beschwerde ist somit im Sinne Art. 35 (2) Buchst. (a) EMRK prozessfähig.
Durch namentliche Beschwerdeeinlegung des Beschwerdeführers ist die Voraussetzung laut Art. 35 (2) Buchst. (a) EMRK erfüllt. Die Beschwerde ist nicht anderweitig anhängig. Die Beschwerde ist somit im Sinne Art. 35 (2) Buchst. (a) EMRK prozessfähig.
VII. Außergewöhnliche Unzulässigkeitsgründe
Es
liegen keine Unzulässigkeitsgründe vor. Die
Beschwerde
ist somit
im Sinne
des Art. 35
(3)
EMRK
prozessfähig.
B. Begründetheit
Die
Individualbeschwerde ist begründet, da der Beschwerdeführer durch
die angegriffenen Entscheidungen in seinen Menschenrechten aus Art.
3, Art.
6, Art. 7, Art. 9, Art. 10, Art. 13, Art. 14, Art. 17 und
Art. 18 EMRK
verletzt
wird.
Behauptete Verletzung von Artikel 3 der Konvention
Der Beschwerdeführer sah sich durch die ungerechtfertigte Behandlung der Rechts- und Ausführungsorgane einer jahrelangen psychische Peinigung ausgesetzt, welches ihm ein Gefühl der Willkürlichkeit, Aussichtslosigkeit und des Ausgeliefertsein vermittelte. Die psychische Peinigung führte beim Beschwerdeführer dazu, dass er seither keinen nächtlichen erholsamen Schlaf mehr finden konnte und nahezu jede Nacht gezwungen ist, seine, durch Angstschweiß durchnässte Bettwäsche, mehrfach zu wechseln. Dem Beschwerdeführer sind historische Schilderungen von Zeitzeugen des Unrechtssystems geläufig, die nahezu das gleich Angstempfinden durch damalige Opfer beschreiben. Die, durch das Handeln der Rechts- und Ausführungsorgane ausgelöste, psychische Belastung hat beim Beschwerdeführer bereits zu erheblichen gesundheitlichen Störungen, bis hin zu wiederholt aufkommenden suizidalen Gedanken, geführt.
- EingriffDer Beschwerdeführer wurde durch staatliche Organisationen über Jahre ungerechtfertigten und willkürlichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt. Dies geschah zweifellos in der Absicht den Beschwerdeführer durch Einschüchterung von der Wahrnehmung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör abzuhalten. Im vorliegenden Fall muss von einer wissentlichen Absicht und Inkaufnahme des daraus resultierenden seelischen Leidens des Beschwerdeführers ausgegangen werden, da analoge Geschehnisse aus der Unrechtsjustiz durch die wissenschaftliche Geschichtsforschung hinlänglich nachgewiesen und belegt sind und diese in regelmäßigen Abständen durch diverse TV-Dokumentationen immer wieder thematisiert werden. Somit sind diese Mechanismen einer solchen seelischen Grausamkeit in der Wahrnehmung einer breiten Bevölkerungsschicht, so auch innerhalb der Rechts- und Ausführungsorgane als etabliert anzusehen.
- RechtfertigungDer Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass das unreflektierte Handeln der Rechts- und Ausführungsorgane, aufgrund der ungerechtfertigten Behandlung eine, nach Art. 3 EMRK, verbotene unmenschliche und erniedrigende Behandlung darstellt. Die Auffassung der Beschwerdeführers wird durch diverse Entscheidungen des Gerichtshofes bestärkt (vgl. EGMR-Urteil I.M. gegen Frankreich, Nr. 9152/09 und EGMR-Urteil M.S.S. gegen Belgien und Griechenland, Nr. 30696/09), in denen vom Gerichtshof auch unangemessenen Gerichtsverfahren als verbotene unmenschliche und erniedrigende Behandlung eingestuft wurden. Ein Jahre andauerndes Rechtsverfahren ohne eine zugrunde liegende Straftat muss nach Auffassung des Beschwerdeführers zweifelsohne als unangemessenes Strafverfahren betrachtet werden.
- Allgemeine SchrankenregelungenEs liegen keine allgemeinen Schrankenregelungen zur Rechtfertigung der Verletzung des Artikel 3 EMRK vor.
- Spezielle Schrankenregelungen
(aa) gesetzliche GrundlageEs liegt keine gesetzliche Grundlage zur Rechtfertigung der Verletzung des Artikel 3 EMRK vor.(bb) legitime EingriffsgründeEs liegen keine legitimen Eingriffsgründe zur Rechtfertigung der Verletzung des Artikel 3 EMRK vor.(cc) VerhältnismäßigkeitEbenso wurde jegliche Verhältnismäßigkeit zur Rechtfertigung der Verletzung des Artikel 3 EMRK missachtet.
Behauptete Verletzung von Artikel 6 der Konvention
Der Beschwerdeführer rügt, dass ihm durch mehrere Gerichtsinstanzen das Recht auf eine faires Verfahren verweigert wurde. Obwohl von Beginn an eine eindeutige Beweislage vorlag, welche ohne jegliche Zweifel die Nicht-Strafwürdigkeit der zugrunde liegende Sachlage nach wies, wurde der Beschwerdeführer im Strafverfahren des Amtsgericht München (825 Cs 264 Js 197706/12) durch Einschüchterung dazu genötigt, auf seinen Anspruch auf rechtliches Gehör zu verzichten. Das Gericht verfolgte offensichtlich eine Absicht am Beschwerdeführer ein Exempel zu statuieren, um hierdurch Ermahnungen zur Verantwortungswahrnehmung bezogen auf die belastete Vergangenheit von Rechts- und Ausführungsorganen bereits im Keim zu ersticken.Ebenso wurde im Strafverfahren des Amtsgericht München (844 Cs 264 Js 183417/13) das Recht auf ein faires Verfahren systematisch unterbunden und zugrunde liegende Eingaben des Beschwerdeführers in einer Weise behandelt, welches Erinnerungen an Praktiken des Unrechtssystems aufkommen lässt. Wie einst im Unrechtssystem durch das Heimtückegesetz, wurden vom Amtsgericht unter dem Vorwand einer Verleumdungsanschuldigung die Absicht verfolgt, einen vermeintlich renitenten Rechtssuchenden vor der Wahrnehmung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör abzuhalten.Auch im Revisionsverfahren des Landgerichts München (25 Ns 264 Js 183417/13) wurde das Recht des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren nicht im vollen Umfang sichergestellt. Aufgrund einer zweifelsfreien Beweislage hätte das Gericht eine uneingeschränkte Rehabilitierung des Beschwerdeführers beschließen müssen. Stattdessen wurde vom Gericht lediglich eine Verfahrenseinstellung gegen Auflagen beschlossen, deren Motivation wohl darin bestand, das Versagen der Vorinstanzen möglichst bedeckt zu halten.Das Recht des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren wurde gleichermaßen in den Zivilverfahren des Amtsgerichts München (251 C 27665/14) sowie des Landgerichts München (30 O 2523/15) missachtet.
Durch Festlegung unüberwindlicher Hürden wurde hier offensichtlich eine Absicht verfolgt den Anspruch des Beschwerdeführers auf Genugtuung systematisch zu unterminieren.In gleicher Weise wurde vom Bundesverfassungsgericht der Anspruch der Beschwerdeführers auf eine faires Verfahren unterbunden. Das Bundesverfassungsgericht hat zudem eigene verpflichtende Grundsätze missachtet und damit institutionell seine verbindliche Verfassungsfunktion unterminiert.
- EingriffIn den zugrunde liegenden Verfahren wurde Artikel 6 EMRK, durch Nicht-Würdigung von Beweisunterlagen sowie Unterbindung des Anspruch auf rechtliches Gehör und Verfügungen des Anwaltszwang, verletzt. Zur allgemeinen Verletzung des Artikels ist insbesondere eine Verletzung des Artikel 6 Abs. 4 Buchst. c EMRK hervorzuheben, indem das Recht eines Beklagten sich selbst zu verteidigen explizit hervorgehoben ist. Die entsprechende Passage lautet:Artikel 6 Abs. 4 Buchst. c EMRK:
„3. Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:
(c) sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger
ihrer Wahl verteidigen zu lassen...“
- RechtfertigungDer Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass Artikel 6 EMRK verletzt ist.Mit dem Anwaltszwang begeht der Konventionsstaat Bundesrepublik Deutschland Rechtsmissbrauch gemäß Artikel 17 der Konvention wegen Verstoß gegen Artikel 6 Abs. 3 Bst. c EMRK.Die Auffassung der Beschwerdeführers wird bestätigt durch die Rechtsangelegenheiten W. u. K. gegen Deutschland, Nr. 26083/94 sowie P. u.a. gegen Italien, Nr. 10180/04 und S. u. B. gegen Portugal, Nr. 46194/06.
- Allgemeine SchrankenregelungenEs liegen keine allgemeinen Schrankenregelungen zur Rechtfertigung der Verletzung des Artikel 6 EMRK vor.
- Spezielle Schrankenregelungen
(aa) gesetzliche GrundlageEs liegt keine gesetzliche Grundlage zur Rechtfertigung der Verletzung des Artikel 6 EMRK vor.(bb) legitime EingriffsgründeEs liegen keine legitimen Eingriffsgründe zur Rechtfertigung der Verletzung des Artikel 6 EMRK vor.(cc) VerhältnismäßigkeitEbenso wurde jegliche Verhältnismäßigkeit zur Rechtfertigung der Verletzung des Artikel 6 EMRK missachtet.
Behauptete Verletzung von Artikel 7 der Konvention
Der Beschwerdeführer rügt, dass von Rechtsorganen in den Strafverfahren 844 Cs 264 Js 183417/13 sowie 825 Cs 264 Js 197706/12 ein objektiv nicht vorhandener Straftatbestand missachtet wurde und demzufolge der Beschwerdeführer eine Strafverfolgung ohne jeglichen ursächlichen Tat- und Gesetzeszusammenhang ausgesetzt wurde. Im Verfahren 825 Cs 264 Js 197706/12 wurden lediglich Verdachtsäußerungen, Ankündigung für den Fall einer Verdachtsbestätigung und Ermahnungen zur Verantwortungswahrnehmung des Beschwerdeführers als vollendete Straftatbestände behandelt.Im Verfahren 844 Cs 264 Js 183417/13 wurden das berechtigte Verlangen des Beschwerdeführer auf ein rechtsstaatliches Vorgehen als Verleumdung diffamiert, um ihm hierdurch mit Mechanismen des Unrechtssystem, seinen Anspruch auf rechtliches Gehör zu verweigern.
- EingriffIn den zugrunde liegenden Verfahren wurde Artikel 7 EMRK auf zweifache Weise verletzt. Als eine Verletzung des Artikels muss der Sachverhalt der fehlenden Tatvoraussetzung im Verfahren 825 Cs 264 Js 197706/12 gewertet werden. Die zweite Verletzung des Artikels ist im Verfahren 844 Cs 264 Js 183417/13 durch die, von Rechtsorganen als Verleumdung bewerteten, Eingaben des Beschwerdeführers zur Erlangung eines berechtigten rechtlichen Gehör, begründet.
- RechtfertigungDer Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass Artikel 7 EMRK verletzt ist.
- Allgemeine SchrankenregelungenEs liegen keine allgemeinen Schrankenregelungen zur Rechtfertigung der Verletzung des Artikel 7 EMRK vor.
- Spezielle Schrankenregelungen
(aa) gesetzliche GrundlageEs liegt keine gesetzliche Grundlage zur Rechtfertigung der Verletzung des Artikel 7 EMRK vor.(bb) legitime EingriffsgründeEs liegen keine legitimen Eingriffsgründe zur Rechtfertigung der Verletzung des Artikel 7 EMRK vor. (cc) VerhältnismäßigkeitEbenso wurde jegliche Verhältnismäßigkeit zur Rechtfertigung der Verletzung des Artikel 7 EMRK missachtet.
Behauptete Verletzung von Artikel 9 der Konvention
Der Beschwerdeführer vertritt die Weltanschauung, dass durch Rechts- und Ausführungsorganen des Konventionsstaates Bundesrepublik Deutschland eine unzureichende Aufarbeitung ihrer belasteten Vergangenheit erfolgt ist und deshalb von diesen Institutionen aufgrund deren Verweigerung einer Verantwortungswahrnehmung ein erhöhtes Risiko für ein Wiedererstehen eines Unrechtssystem ausgeht. Die wissenschaftliche Geschichtsforschung belegt klar und deutlich, dass alle von Deutschen Boden ausgehenden Unrechtssysteme maßgeblich durch Rechts- und Ausführungsorgane initiiert und etabliert wurden.Aus dieser wissenschaftlichen Erkenntnis heraus, sieht der Beschwerdeführer seine historische Verpflichtung darin, Angehörige von Rechts- und Ausführungsorganen zur Verantwortungswahrnehmen ihres Handelns im Kontext ihrer belasteten Historie zu ermahnen, wenn ihm dies als erforderlich und unausweichlich erscheint. Die, vom Beschwerdeführer vertretene Weltanschauung wird im übrigen durch alle Historiker, Philosophen, Politologen und sonstigen Denkern als verpflichtende Konsequenz unserer Verantwortungswahrnehmung aufgrund unserer Geschichte betrachtet. Dem Beschwerdeführer wurde von Rechts- und Ausführungsorganen, diese, von ihm vertretene Weltanschauung als strafbewehrter Tatbestand angelastet und er diesbezüglichen einer unrechtmäßigen Strafverfolgung ausgesetzt.
- EingriffDer Beschwerdeführer wurde durch das Handeln der Rechts- und Ausführungsorganen in seinem Recht auf Gedankenfreiheit nach Artikel 9 EMRK verletzt.
- RechtfertigungDer Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass Artikel 9 EMRK verletzt ist.
- Allgemeine SchrankenregelungenEs liegen keine allgemeinen Schrankenregelungen zur Rechtfertigung der Verletzung des Artikel 9 EMRK vor
- Spezielle Schrankenregelungen
(aa) gesetzliche GrundlageEs liegt keine gesetzliche Grundlage zur Rechtfertigung der Verletzung des Artikel 9 EMRK vor. (bb) legitime EingriffsgründeEs liegen keine legitimen Eingriffsgründe zur Rechtfertigung der Verletzung des Artikel 9 EMRK vor.(cc) VerhältnismäßigkeitEbenso wurde jegliche Verhältnismäßigkeit zur Rechtfertigung der Verletzung des Artikel 9 EMRK missachtet.
Behauptete Verletzung von Artikel 10 der Konvention
Der Beschwerdeführer rügt, dass ihm eine Meinungsäußerung in seinem Schreiben an Rechts- und Ausführungsorgane (vgl. Anlage_02) als falsche Verdächtigung in Tateinheit mit Verleumdung angelastet wurde, obwohl der zugrunde liegende Sachverhalt von allen Historikern sowie in jeder zeitgeschichtlichen Dokumentation auf gleiche Weise thematisiert wird. Die Rechts- und Ausführungsorgane im Konventionsstaat Bundesrepublik Deutschland vertreten offensichtlich eine Auffassung, wonach wiedergegebene geschichtliche Erkenntnisse nur dann nicht einer Strafbewehrung unterliegen, wenn sie über geschichtliche Fachbücher, Vorlesungen und Dokumentationen wiedergegeben werden. Nach offensichtlicher Auffassung der Rechts- und Ausführungsorgane des Konventionsstaates Bundesrepublik Deutschland kann der Grundsatz der Freien Meinungsäußerung nicht in Anspruch genommen werden, wenn historische Fakten unmittelbar und direkt an Angehörige der Ausführungsorgane gerichtet werden.Der Beschwerdeführer rügt ebenso, dass ihm seine Einlassungen an das Amtsgericht München zur Geltendmachung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und eines fairen Verfahrens ebenfalls als Verleumdung angelastet wurde und demzufolge auch hier das Recht auf Freie Meinungsäußerung systematisch unterminiert wurde. Die Rechtsorgane des Konventionsstaates Bundesrepublik Deutschland vertreten auch hier augenscheinlich eine Auffassung, wonach Ermahnungen zur Sicherstellung eines rechtsstaatlichen Verfahrens ein unangemessener Anspruch eines Rechtssuchenden darstelle, der durch analoge Mechanismen aus der Zeit des Unrechtssystem, wie der Anwendung des Heimtückegesetzes in einer subtileren Form als Verleumdungsanschuldigung unterbunden werden müsse.
- EingriffDurch das Handeln der Rechts- und Ausführungsorganen des Konventionsstaates Bundesrepublik Deutschland wurde das Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung des Beschwerdeführers nach Artikel 10 EMRK verletzt.
- RechtfertigungDer Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass Artikel 10 EMRK verletzt ist.
- Allgemeine SchrankenregelungenEs liegen keine allgemeinen Schrankenregelungen zur Rechtfertigung der Verletzung des Artikel 10 EMRK vor.
- Spezielle Schrankenregelungen
(aa) gesetzliche GrundlageEs liegt keine gesetzliche Grundlage zur Rechtfertigung der Verletzung des Artikel 10 EMRK vor.(bb) legitime EingriffsgründeEs liegen keine legitimen Eingriffsgründe zur Rechtfertigung der Verletzung des Artikel 10 EMRK vor. (cc) VerhältnismäßigkeitEbenso wurde jegliche Verhältnismäßigkeit zur Rechtfertigung der Verletzung des Artikel 10 EMRK missachtet.
Behauptete Verletzung von Artikel 13 der Konvention
Dem Beschwerdeführer wurde das Recht auf wirksame Beschwerde nach Artikel 13 EMRK durch Missachtung der Beweisgrundlage im Verfahren 825 Cs 264 Js 197706/12 sowie durch das, von Rechtsorganen im Verfahren 844 Cs 264 Js 183417/13 als Verleumdung bewertete, berechtigten Verlangen des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör, verweigert.Ebenso wurde dem Beschwerdeführer im Verfahren 30 O 2523/15 durch die Verfügung eines Anwaltszwangs das Recht auf wirksame Beschwerde nach Artikel 13 EMRK verweigert.
- EingriffDurch das Handeln der Rechtsorgane des Konventionsstaates Bundesrepublik Deutschland wurde das Recht auf wirksame Beschwerde des Beschwerdeführers nach Artikel 13 EMRK verletzt.
- RechtfertigungDer Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass Artikel 13 EMRK verletzt ist.
- Allgemeine SchrankenregelungenEs liegen keine allgemeinen Schrankenregelungen zur Rechtfertigung der Verletzung des Artikel 13 EMRK vor.
- Spezielle Schrankenregelungen
(aa) gesetzliche GrundlageEs liegt keine gesetzliche Grundlage zur Rechtfertigung der Verletzung des Artikel 13 EMRK vor. (bb) legitime EingriffsgründeEs liegen keine legitimen Eingriffsgründe zur Rechtfertigung der Verletzung des Artikel 13 EMRK vor. (cc) VerhältnismäßigkeitEbenso wurde jegliche Verhältnismäßigkeit zur Rechtfertigung der Verletzung des Artikel 13 EMRK missachtet.
Behauptete Verletzung von Artikel 14 der Konvention
Durch Verfügung des Anwaltszwang im Verfahren 30 O 2523/15 wurde dem Beschwerdeführer ein unbehinderter Rechtsweg verweigert und damit Artikel 14 EMRK verletzt. Durch die Verfügung eines Anwaltszwang nach § 78 ZPO des innerdeutschen Rechts wird weniger begüterten Rechtssuchenden systematisch ein Rechtsweg zur Erlangung einer Genugtuung verbaut und damit eine Diskriminierung dieser Bevölkerungsschichten praktiziert.Darüber hinaus beinhaltet der Anwaltszwang nach § 78 ZPO auch eine rechtswidrige Begünstigung der Berufsgruppe der Rechtsanwälten und ist somit darauf ausgelegt durch Wettbewerbsverzerrung den Verbraucher (Rechtssuchenden) und die Allgemeinheit zu schädigen.Überdies ist der Anwaltszwang ein Mechanismus, um Haftungsansprüche von Rechtssuchenden gegenüber Anwälten zu beeinträchtigen, da Schadensersatzansprüche in der Regel die Grenze von 5000 € überschreitet und deshalb gegenüber Landgerichten mit der dort geltenden Verfügung des Anwaltszwangs geltend gemacht werden müssen. Dies ist augenscheinlich eine beabsichtigte, für weniger begüterte Rechtssuchende manifestierte unüberwindliche Hürde, um die Berufsgruppe der Rechtsanwälte systembedingt und rechtswidrig vor Regressansprüchen ihrer Mandantschaft zu schützen.
- EingriffDurch die Verfügung des Anwaltszwangs durch Rechtsorgane des Konventionsstaates Bundesrepublik Deutschland wurde der Beschwerdeführer diskriminiert und das Diskriminierungsverbot nach Artikel 14 EMRK verletzt.
- RechtfertigungDer Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass Artikel 14 EMRK verletzt ist.
- Allgemeine SchrankenregelungenEs liegen keine allgemeinen Schrankenregelungen zur Rechtfertigung der Verletzung des Artikel 14 EMRK vor.
- Spezielle Schrankenregelungen
(aa) gesetzliche GrundlageEs liegt keine gesetzliche Grundlage zur Rechtfertigung der Verletzung des Artikel 14 EMRK vor.(bb) legitime EingriffsgründeEs liegen keine legitimen Eingriffsgründe zur Rechtfertigung der Verletzung des Artikel 14 EMRK vor. (cc) VerhältnismäßigkeitEbenso wurde jegliche Verhältnismäßigkeit zur Rechtfertigung der Verletzung des Artikel 14 EMRK missachtet.
Behauptete Verletzung von Artikel 17 der Konvention
Der Beschwerdeführer rügt, dass seine Verfassungsbeschwerde bezüglich verletzter Grundrechte in den zugrunde liegenden Verfahren nicht vom Bundesverfassungsgericht des Konventionsstaates Bundesrepublik Deutschland zur Entscheidung angenommen wurde und damit das Bundesverfassungsgericht sich wissentlich, willentlich sowie willkürlich über nationale, internationale und europäische Rechtsnormen hinweggesetzt hat und die Verbindlichkeit des Artikels 25 des Grundgesetzes des Konventionsstaates Bundesrepublik Deutschland bewusst außer Acht gelassen hat.Artikel 25 GG besagt:
„[Vorrang des Völkerrechts]
Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil
des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen
Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des
Bundesgebietes.“Der Beschwerdeführer rügt ferner, dass durch das Handeln des Bundesverfassungsgericht die Artikel 1, 2, 5, 7, 8, 10, 11, 18, 19, 29 und 30 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (UN-Menschenrechtserklärung) verletzt wurden und damit willentlich eigene Vorgaben zur Verhinderung des Wiederstehens eines Unrechtssystems außer Kraft gesetzt wurden.Im einzelnen wurden vom Bundesverfassungsgericht willentlich folgende missachteten innerdeutschen grundgesetzlichen Rechte in den zugrunde liegenden Verfahren missachtet:
- Unantastbarkeit der Menschenwürde Art. 1 Abs. 1/2/3 GG
- Willkürverbot Art. 3 Abs. 1 GG
- Gleichheitsgrundsatz Art. 3 Abs. 1/3 GG
- Meinungsfreiheit Art. 5 Abs.1,Art.18 GG
- Unantastbarkeit der Grundrechte Art. 19 Abs. 2/4 GG
- effektiven Rechtsschutz Art. 19 Abs. 4 GG
- Rechtsstaatsgebot Art. 20 Abs. 3 GG
- Grundrechtsbindung Art. 20 Abs. 3 GG
- Widerstandsrecht Art. 20 Abs. 4 GG
- Vorrang des Völkerrechts Art. 25 GG
- Anspruch unbehinderter Rechtsweg Art. 34 GG
- Verpflichtung zur Rechts und Amtshilfe Art. 44 Abs. 3 GG
- Anspruch auf rechtliches Gehör Art. 103 Abs. 1/2 GG
Bezüglich
ihrer bindenden Verpflichtung zur Normenkontrolle Grundgesetzlicher
Bestimmungen nach Art. 100 Abs. 2 GG wurde vom
Bundesverfassungsgericht folgende europäischen und internationalen
Rechtsverbindlichkeiten außer Acht gelassen und
damit Art. 17 EMRK verletzt:
- Vorrang des Völkerrechts Art. 25 GG
- Normenkontrolle Art. 100 Abs. 2 GG
- wirksamer Rechtsbehelf Art. 8 AEMR/UDHR
- wirksamer Rechtsbehelf Kapitel VI Art. 47 Abs. 2 Charta
- Recht auf faires Verfahren Art. 6 Abs. 3 Bst. c EMRK/ECHR
- EingriffDurch Veranlassung, Verfügungen sowie Unterlassungen von Rechtsorganen einschließlich des Bundesverfassungsgerichts des Konventionsstaates Bundesrepublik Deutschland wurde Artikel 17 EMRK verletzt.
- RechtfertigungDer Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass Artikel 17 EMRK verletzt ist.
- Allgemeine SchrankenregelungenEs liegen keine allgemeinen Schrankenregelungen zur Rechtfertigung der Verletzung des Artikel 17 EMRK vor.
- Spezielle Schrankenregelungen
(aa) gesetzliche GrundlageEs liegt keine gesetzliche Grundlage zur Rechtfertigung der Verletzung des Artikel 17 EMRK vor.(bb) legitime EingriffsgründeEs liegen keine legitimen Eingriffsgründe zur Rechtfertigung der Verletzung des Artikel 17 EMRK vor. (cc) VerhältnismäßigkeitEbenso wurde jegliche Verhältnismäßigkeit zur Rechtfertigung der Verletzung des Artikel 17 EMRK missachtet. Behauptete Verletzung von Artikel 18 der Konvention
Der Beschwerdeführer rügt, dass in zugrunde liegenden Verfahren von Rechtsorganen des Konventionsstaates Bundesrepublik Deutschland willkürlich nationalen, internationalen und europäischen Rechte missachtet wurden und demzufolge die Bestimmung der Konvention nach Artikel 18 EMRK verletzt wurde.
- EingriffDurch Veranlassung, Verfügungen sowie Unterlassungen von Rechtsorganen des Konventionsstaates Bundesrepublik Deutschland wurde Artikel 18 EMRK verletzt.
- RechtfertigungDer Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass Artikel 18 EMRK verletzt ist.
- Allgemeine SchrankenregelungenEs liegen keine allgemeinen Schrankenregelungen zur Rechtfertigung der Verletzung des Artikel 18 EMRK vor.
- Spezielle Schrankenregelungen
(aa) gesetzliche GrundlageEs liegt keine gesetzliche Grundlage zur Rechtfertigung der Verletzung des Artikel 18 EMRK vor.(bb) legitime EingriffsgründeEs liegen keine legitimen Eingriffsgründe zur Rechtfertigung der Verletzung des Artikel 18 EMRK vor. (cc) VerhältnismäßigkeitEbenso wurde jegliche Verhältnismäßigkeit zur Rechtfertigung der Verletzung des Artikel 18 EMRK missachtet.
Behauptete Verletzung von Artikel 8 der AEMR
Der
Beschwerdeführer rügt, dass in zugrunde liegenden Verfahren von
Rechtsorganen des Konventionsstaates
Bundesrepublik Deutschland Artikel 8 der
Allgemeinem
Erklärung der Menschenrechte (AEMR) verletzt
wurde.
- EingriffDurch Veranlassung, Verfügungen sowie Unterlassungen von Rechtsorganen des Konventionsstaates Bundesrepublik Deutschland wurde Artikel 8 AEMR verletzt.
- RechtfertigungDer Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass Artikel 8 AEMR verletzt ist.
- Allgemeine SchrankenregelungenEs liegen keine allgemeinen Schrankenregelungen zur Rechtfertigung der Verletzung des Artikel 8 AEMR vor.
- Spezielle Schrankenregelungen
(aa) gesetzliche GrundlageEs liegt keine gesetzliche Grundlage zur Rechtfertigung der Verletzung des Artikel 8 AEMR vor.(bb) legitime EingriffsgründeEs liegen keine legitimen Eingriffsgründe zur Rechtfertigung der Verletzung des Artikel 8 AEMR vor. (cc) VerhältnismäßigkeitEbenso wurde jegliche Verhältnismäßigkeit zur Rechtfertigung der Verletzung des Artikel 8 AEMR missachtet. Behauptete Verletzung von Artikel 47 der Charta
Der Beschwerdeführer rügt, dass im Verfahren 30 O 2523/15 durch die Verfügung eines Anwaltszwangs gemäß §78 ZPO von Rechtsorganen des Konventionsstaates Bundesrepublik Deutschland Artikel 47 der Grundrechte der Europäischen Union (Charta) verletzt wurde.
- EingriffDurch Veranlassung und Verfügungen von Rechtsorganen des Konventionsstaates Bundesrepublik Deutschland wurde Kapitel VI Art. 47 Abs. 2 Charta verletzt.
- RechtfertigungDer Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass Kapitel VI Art. 47 Abs. 2 Charta verletzt ist.Mit dem Anwaltszwang begeht der Konventionsstaat Bundesrepublik Deutschland Rechtsmissbrauch gemäß Artikel 54 der Charta wegen Verstoß gegen Artikel 47 Abs. 2 der Charta.
- Allgemeine SchrankenregelungenEs liegen keine allgemeinen Schrankenregelungen zur Rechtfertigung der Verletzung des Kapitel VI Art. 47 Abs. 2 Charta vor.
- Spezielle Schrankenregelungen
(aa) gesetzliche GrundlageEs liegt keine gesetzliche Grundlage zur Rechtfertigung der Verletzung des Kapitel VI Art. 47 Abs. 2 Charta vor.(bb) legitime EingriffsgründeEs liegen keine legitimen Eingriffsgründe zur Rechtfertigung der Verletzung des Kapitel VI Art. 47 Abs. 2 Charta vor. (cc) VerhältnismäßigkeitEbenso wurde jegliche Verhältnismäßigkeit zur Rechtfertigung der Verletzung des Kapitel VI Art. 47 Abs. 2 Charta missachtet.
Behauptete Verletzung von Artikel 14 ICCPR
Der Beschwerdeführer rügt, dass in zugrunde liegenden Verfahren von Rechtsorganen des Konventionsstaates Bundesrepublik Deutschland Artikel 14 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR) verletzt wurde.
- EingriffDurch Veranlassung, Verfügungen sowie Unterlassungen von Rechtsorganen des Konventionsstaates Bundesrepublik Deutschland wurde Art. 14 Abs. 3 Bst. d ICCPR verletzt.
- RechtfertigungDer Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass Art. 14 Abs. 3 Bst. d ICCPR verletzt ist.Mit dem Anwaltszwang begeht der Konventionsstaat Bundesrepublik Deutschland Rechtsmissbrauch gemäß Artikel 5 ICCPR wegen Verstoß gegen Artikel 14 Abs. 3 Bst. d ICCPR.
- Allgemeine SchrankenregelungenEs liegen keine allgemeinen Schrankenregelungen zur Rechtfertigung der Verletzung des Art. 14 Abs. 3 Bst. d ICCPR vor.
- Spezielle Schrankenregelungen
(aa) gesetzliche GrundlageEs liegt keine gesetzliche Grundlage zur Rechtfertigung der Verletzung des Art. 14 Abs. 3 Bst. d ICCPR vor.(bb) legitime EingriffsgründeEs liegen keine legitimen Eingriffsgründe zur Rechtfertigung der Verletzung des Art. 14 Abs. 3 Bst. d ICCPR vor.(cc) VerhältnismäßigkeitEbenso wurde jegliche Verhältnismäßigkeit zur Rechtfertigung der Verletzung des Art. 14 Abs. 3 Bst. d ICCPR missachtet.
C. Entschädigung
I. immaterieller Schaden
Nach
der Rechtssprechung des EGMR umfasst das Recht auf wirksame
Beschwerde des Art. 13 EMRK im Falle der Verletzung von Art. 3 EMRK
für
den Betroffenen auch
die Möglichkeit, Schadensersatz für immateriellen Schaden zu
erhalten, den
der Beschwerdeführer hiermit beantragt.
Nach
Rechtssprechung des EGMR hat der Betroffene gemäß
Protokoll Nr. 7 Artikel 3 EMRK auch
einen Entschädigungsanspruch bei Fehlurteilen,
den
der Beschwerdeführer hiermit beantragt.
Nach
der Rechtssprechung des EGMR besteht für den Betroffene auch die
Möglichkeit, Schadensersatz für immateriellen Schaden nach nach
Art. 41 EMRK in Verbindung mit Verletzung des Art. 3 EMRK und Art. 14
EMRK zu erhalten (vgl. CASE OF GÜLAY ÇETİN v. TURKEY, Nr.
44084/10),
den der Beschwerdeführer
hiermit beantragt.
Nach
der Rechtssprechung des EGMR besteht für den Betroffene auch die
Möglichkeit, Schadensersatz für immateriellen Schaden nach nach
Art. 41 EMRK in Verbindung mit
Verletzung des Art.
7 EMRK und Art. 14 EMRK zu
erhalten (vgl. CASE OF DEL RÍO PRADA v. SPAIN, Nr. 42750/09, CASE OF
CAMILLERI v. MALTA, Nr.
42931/10),
den der Beschwerdeführer
hiermit beantragt.
Nach
der Rechtssprechung des EGMR besteht
für den Betroffene auch die Möglichkeit, Schadensersatz für
immateriellen Schaden nach nach
Art. 41 EMRK in
Verbindung mit Verletzung
des Art. 10 EMRK zu erhalten (vgl. CASE OF YOUTH INITIATIVE FOR HUMAN
RIGHTS v. SERBIA, Nr. 48135/06, CASE OF EON v. FRANCE, Nr.
26118/10),
den der Beschwerdeführer
hiermit beantragt.
Nach
der Rechtssprechung des EGMR besteht
für den Betroffene auch die Möglichkeit, Schadensersatz für
immateriellen Schaden nach nach
Art. 41 EMRK in Verbindung mit Verletzung
des Art. 9 EMRK zu erhalten (vgl. CASE OF VARELA GEIS v. SPAIN, Nr.
61005/09), den
der Beschwerdeführer hiermit beantragt.
Nach
der Rechtssprechung des EGMR besteht
für den Betroffene auch die Möglichkeit, Schadensersatz für
immateriellen Schaden nach nach
Art. 41 EMRK in Verbindung mit Verletzung
des Art. 6 EMRK zu erhalten (vgl.
CASE OF TEODOR v. ROMANIA, Nr. 46878/06),
den der Beschwerdeführer
hiermit beantragt.
Nach
der Rechtssprechung des EGMR besteht
für den Betroffene auch die Möglichkeit, Schadensersatz für
immateriellen Schaden nach nach
Art. 41 EMRK in Verbindung mit Verletzung
des Art. 17
EMRK zu erhalten,
den der Beschwerdeführer
hiermit beantragt.
Nach
der Rechtssprechung des EGMR besteht
für den Betroffene auch die Möglichkeit, Schadensersatz für
immateriellen Schaden nach nach
Art. 41 EMRK in Verbindung mit Verletzung
des Art. 18
EMRK zu erhalten (vgl.
CASE OF LUTSENKO v. UKRAINE, Nr. 6492/11),
den der Beschwerdeführer
hiermit beantragt.
Der
Beschwerdeführer wurde durch das unangemessene Handeln der Rechts-
und Ausführungsorgane in eine Lebenskrise manövriert, die den
Verlust seines Arbeitsplatzes, seiner privaten Altersvorsorge sowie
ein jahrelanges psychischen Martyrium mit bleibenden
Gesundheitsschäden und einer bereits feststehenden Perspektive der
Altersarmut verursacht hat.
Der
Beschwerdeführer erhebt deshalb nach Art. 41 EMRK einen Anspruch auf
Wiedergutmachung der das durchgemachte Martyrium in
angemessener
Weise
berücksichtigt. Vor diesem Hintergrund hält der Beschwerdeführer
eine Gesamtentschädigung nicht unter 200 T€
für angemessen.
II. matererieller Schaden
Aufgrund
seiner beruflichen Lebensleistung ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer ohne das, durch die Konventionsverletzungen
verursache Martyrium, heute einen beruflichen Status auf
Direktionsebene erreicht hätte. Nach Kalkulation des
Beschwerdeführers ist hier von einem summierter
Einkommensunterschied von
unversteuerten
250
T€
auszugehen. Der
Beschwerdeführer
erhebt deshalb nach Art. 41 EMRK auch
hierfür einen Anspruch auf angemessenen Ausgleich.
III. Kosten und Auslagen
Es
wird zugleich
beantragt
gemäß Art. 41 EMRK dem Beschwerdeführer eine gerechte
Entschädigung im
Hinblick auf seine erforderlichen Auslagen zur Verteidigung seiner
Rechte vor deutschen Rechtsorganen, die sich
auf 6655,85
€ belaufen. Die entsprechenden Nachweise werden
als
folgende Anlagen beigefügt.
Für
alle Entschädigungen erhebt der Beschwerdeführer Anspruch auf
angemessene Verzinsung.
München,
den 15. September 2015
Adolf
B Treiner, Beschwerdeführer
Download
Documents:
Abonnieren
Kommentare (Atom)
