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      Dienstag, 15. September 2015

      Individual Complaint ECHR 2015



















      A.B.Treiner   *   Leopoldstraße 124   *   D-80802 München



      The Registrar
      European Court of Human Rights
      Council of Europe
      67075 STRASBOURG CEDEX
      FRANCE




      München, 15. September 2015



      Individualbeschwerde


      des Herrn
      Adolf B Treiner, Leopoldstraße 124, 80802 München


      gegen
      die Bundesrepublik Deutschland


      wegen Verletzung folgender Artikel der Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)

      Art. 3 (Verbot der Folter/erniedrigenden Behandlung),
      Art. 6 (Recht auf ein faires Verfahren),
      Art. 7 (Keine Strafe ohne Gesetz),
      Art. 9 (Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit),
      Art. 10 (Freiheit der Meinungsäußerung),
      Art. 13 (Recht auf wirksame Beschwerde),
      Art. 14 (Diskriminierungsverbot),
      Art. 17 (Verbot des Missbrauchs der Rechte),
      Art. 18 (Begrenzung der Rechtseinschränkungen)

      durch folgende, von deutschen Rechtsinstanzen veranlassten, Vorgänge

      1. den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts mit Aktenzeichen 2 BvR 760/15 vom 29.05.2015
      2. den Beschluss des Bundesverfassungsgerichtsmit Aktenzeichen 1 BvR 959/15 vom 06.05.2015
      3. den Beschluss des Landgerichts München mit Aktenzeichen 25 Ns 264 Js 183417/13 vom 02.03.2015
      4. die Verfügung Landgerichts Münchenmit Aktenzeichen 30 O 2523/15 vom 27.02.2015
      5. das Urteil des Amtsgerichts Münchenmit Aktenzeichen 844 Cs 264 Js 183417/13 vom 08.04.2014
      6. den Strafbefehl des Amtsgerichts Münchenmit Aktenzeichen 844 Cs 264 Js 183417/13 vom 20.01.2014
      7. den Strafbefehl des Amtsgerichts Münchenmit Aktenzeichen 825 Cs 264 Js 197706/12 vom 24.01.2013 

         

       

      Verfahren

      Der Beschwerdeführer erhebt Individualbeschwerde gegen der Konventionsstaat Bundesrepublik Deutschland wegen Verletzung der Menschenrechte aus

      Art. 3, Art. 6, Art. 7, Art. 9, Art. 10, Art. 13, Art. 14, Art. 17 und Art. 18 EKMR.

      Durch Veranlassungen deutscher Rechts- und Ausführungsorganen wurde die freie Meinungsäußerung des Beschwerdeführers unterbunden, eine Bestrafung ohne zugrunde liegendem Straftat verkündet sowie ein rechtsstaatliches Verfahren zur Erlangung von Genugtuung des Beschwerdeführers verhindert. Der Beschwerdeführer wurde zudem durch jahrelanges Unterbinden einer wirksamen Beschwerde einer systematischen psychischen Peinigung ausgesetzt. Hinzukommend wurden die Bemühungen des Beschwerdeführers zur Erlangung einer Gerechtigkeit von Rechtsorganen mit Mechanismen unterminiert, die zweifellos aufgrund ihrer Analogie zum NS-Unrechtssystem jegliche rechtsstaatliche Rechtfertigung entbehrten. Die jahrelange psychische Peinigung verbunden mit dem Gefühl einer Willkürlichkeit, Aussichtslosigkeit und eines Ausgeliefertsein hat beim Beschwerdeführer zu erheblichen gesundheitlichen Belastungen bis hin zu wiederholt aufkommenden suizidalen Gedanken geführt. Obendrein wurde von deutschen Rechtsorganen das Bemühen des Beschwerdeführers zur Erlangung einer angemessenen Wiedergutmachung gegen den ihn vertretenden Anwalt systematisch unterbunden und ihm damit das Recht eines fairen Verfahrens sowie das Recht einer wirksamen Beschwerde verweigert und ihm zudem eine unangemessene Rechtseinschränkung zugefügt. Durch die systematische Unterbindung des Rechts des Beschwerdeführers zur Erlangung einer angemessenen Wiedergutmachung wurde das Diskriminierungsverbot untergraben und ein Rechtszustand etabliert, welcher darauf ausgelegt ist, weniger begüterten Rechtssuchenden den Anspruch auf Wiedergutmachung institutionell zu versagen.


      Der Beschwerdeführer legt gegen die genannten Entscheidungen Individualbeschwerde ein mit den Anträgen,

      1. festzustellen, dass der Beschwerdeführer durch das Amtsgericht München, das Landgericht München und das Bundesverfassungsgericht in seinen Menschenrechten des Rechts auf ein faires Verfahren, des Rechts keiner Bestrafung ohne Tat, des Rechts der Gedankenfreiheit, des Rechts der Freiheit der Meinungsäußerung, des Rechts auf wirksame Beschwerde, des Rechts des Diskriminierungsverbots, des Rechts des Verbots des Missbrauchs der Rechte, des Rechts der Begrenzung der Rechtseinschränkungen aus Art. 6, 7, 9, 10, 13, 14, 17 und 18 EMRK verletzt wurde.

      2. festzustellen, dass die jahrelange Unterbindung einer wirksamen Beschwerde mit dem Gefühl einer Willkürlichkeit, Aussichtslosigkeit und eines Ausgeliefertsein, einer psychischen Peinigung gleichkommt, die nach Art. 3 EMRK eine verbotene unmenschliche und erniedrigende Behandlung darstellt.

      3. festzustellen, dass die Strafanzeige durch den Präsidenten des Amtsgerichts München gegen den Beschwerdeführer wegen falscher Anschuldigung aufgrund dessen Beschwerde zum Verlauf der Verhandlung vom 28.05.2013, ein Rückfall in Mechanismen des Unrechtssystem darstellt und der Beschwerdeführer hierdurch in seinem Menschenrecht des Verbots des Missbrauchs der Rechte aus Art. 17 EMRK verletzt wurde.

      4. festzustellen, dass der Beschwerdeführer durch die Verfügung des Anwaltszwang durch das Landgericht München in seinen Menschenrechten des Rechts auf ein faires Verfahren, des Rechts auf wirksame Beschwerde, des Rechts des Diskriminierungsverbots, des Rechts des Verbots des Missbrauchs der Rechte, des Rechts der Begrenzung der Rechtseinschränkungen aus Art. 6, 13, 14, 17 und 18 EMRK verletzt wurde.

      5. Festzustellen, dass die Verfügung des Anwaltszwang durch das Landgericht München die bindenden europäischen Vertragsbestimmungen nach Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 6 Abs. 3 Buchst. c der EMRK sowie nach Art. 14 Abs. 3 Buchst. d des Internationaler Pakts über bürgerliche und politische Rechte verletzt wurde. 

         
      6. dem Beschwerdeführer wegen der ihm entstandenen Anwalts-, Gerichtskosten sowie Straffestsetzungen eine gerechte Entschädigung zuzusprechen.

      7. dem Beschwerdeführer wegen des Missbrauchs der Rechte nach Art. 17 EMRK aufgrund der Strafanzeige des Präsidenten des Amtsgerichts München gegen den Beschwerdeführer eine gerechte Entschädigung gem. Art. 41 EMRK zuzusprechen.

      8. dem Beschwerdeführer wegen der Verletzung von Art. 3 EMRK gem. Art. 41 EMRK Schadensersatz für den erlittenen Nichtvermögensschaden zuzusprechen.

      9. dem Beschwerdeführer wegen der Verletzung von Art. 6, 13, 14, 17 und 18 EMRK gem. Art. 41 EMRK Schadensersatz für den erlittenen Nichtvermögensschaden zuzusprechen.

      10. der Bundesrepublik Deutschland die Auflage zu erteilen, den unbehinderten Rechtsweg zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den ehemaligen Anwalt des Beschwerdeführers sicher zu stellen.

       

      Sachverhalt

      I. Umstände der Rechtssache

      
      
      Der Individualbeschwerde liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
      Das Verfahren liegt ein Vorfall zugrunde, bei dem das Fahrzeug des Beschwerdeführers abgeschleppt werden sollte und hierbei von Angehörigen der Ausführungsorgane ein Fahrzeugzustand dokumentiert wurde, der mit dem tatsächlichen Fahrzeugzustand nicht in Einklang gebracht werden konnte. Beim Beschwerdeführer entstand ein Eindruck, dass hier vorsorglich Fahrzeugschäden dokumentiert werden sollten, um das beauftragte Abschleppunternehmen im Falle von tatsächlich verursachter Schäden während der Abschleppmaßnahme von jeglicher Haftung zu entlasten. Der Beschwerdeführer formulierte diesen vorbehaltlichen Eindruck in seinem Schreiben an Ausführungs- und Rechtsorgane, was diese veranlasste eine Strafanzeige wegen 'falscher Anschuldigung' zu initiieren.

      Im Strafbefehl des Amtsgerichts München wurde aus einer Formulierung 'Sollte sich des Verdacht bestätigen' eine vollzogene falsche Anschuldigung abgeleitet. Ebenso wurde aus einer Ankündigung des Einleitens eine Disziplinarverfahrens für den Fall einer Verdachtsbestätigung ein Straftatbestand des Herbeiführen ungerechtfertigter behördlicher Maßnahmen abgeleitet. Aus einer Ermahnung des Beschwerdeführers das eigene Handeln im Kontext geschichtlicher Ereignisse zu reflektieren, wurde vom Amtsgericht München eine Herabwürdigung von Amtsträgern abgeleitet. Zusammenfassend wurden vom Amtsgericht München im Strafbefehl die Straftatbestände §§ 164 Abs. 1, 187, 194, 52 StGB zur Anzeige gebracht.
      Bei der Sachlage ist zu berücksichtigen, dass durch die unwahre Dokumentation des Fahrzeugzustandes ein berechtigter Anlass zur Klärung der zugrunde liegenden Motivation gegeben war. Zumal schon deshalb, weil von der wissenschaftliche Geschichtsforschung unstrittig im unreflektierten und willfährigen Handeln von Amtsträgern die maßgebliche Ursache des Entstehens und Etablierens des Unrechtssystems gesehen wird. Als Konsequenz daraus kann auf ein absolut akkurates Verhalten von Angehörigen der Ausführungsorgane nicht verzichtet werden. Einem Arzt, der, vor einem operativen Eingriff, vorsorglich alle Organe eines Patienten als vorgeschädigt deklariert, um im Falle tatsächlicher Komplikationen hierdurch entlasten zu werden, wird sicher nicht auf ein billigendes Verständnis hoffen können. Ein identischer Anspruch muss von Angehörigen der Ausführungsorgane erwartet werden.
      Ebenso muss eine Ermahnung zum Reflektieren des eigenen Handelns gegenüber Angehörigen von Ausführungsorganen als legitimes Recht der Freiheit der Meinungsäußerung anerkannt werden. Wir erleben gerade heute wieder Geschehnisse durch Angehörige von Ausführungsorgane, die nahezu Zeitzeugenschilderungen aus Konzentrationslager gleichen. Dies muss zweifellos als Folge der verweigerten Haltung zur Aufarbeitung der eigenen belasteten Vergangenheit durch Rechts- und Ausführungsorgane gewertet werden. Dass hier kein unbegründeter Zusammenhang vorliegt, wird durch die Tatsache nachvollziehbar, dass beispielsweise aus Kreisen der Bundeswehr keinerlei diesbezügliche Entgleisungen bekannt sind, was wohl auf deren praktizierter Auseinandersetzung mit der eigenen belasteten Vergangenheit zurückzuführen ist.
      Die Strafanzeige führte schließlich beim Amtsgericht München zur Hauptverhandlung am 28.05.2013 in der der Beschwerdeführer aus einem vorbereiteten Gedächtnismanuskript gerade mal einen einzigen Satz darlegen konnte, als dieser unvermittelt sowohl von der damaligen Staatsanwältin als auch von der Richterin auf ruppigste Art und Weise unterbrochen und beide mit einer unseriös aufgesetzten Entrüstung seine Darlegung abwürgten, um ihn anschließend systematisch nicht mehr zu Wort kommen zu lassen. Der damaliger Anwalt des Beschwerdeführers saß wort- und tatenlos im Verhandlungssaal neben ihm und hat dem Beschwerdeführer als juristischen Laien die alleinige Argumentation dem Gericht gegenüber überlassen. Ebenso verzichtete der Anwalt, aus unersichtlichen Gründen, darauf die Beweisfotos der unwahren Dokumentation dem Gericht zur Kenntnis zu bringen.
      So kam es, dass vom Beschwerdeführer gemachte Äußerungen systematisch aufgebauscht, der Inhalt seiner Aussagen ins Gegenteil verkehrt und von ihm gemachte Ankündigungen wahrheitswidrig als vollzogene Straftatbestände hingestellt wurden. Ebenso wurden vom Beschwerdeführer geäußerte geschichtlich unstrittige Erkenntnisse wahrheitswidrig so dargestellt, als wären diese völlig aus der Luft gegriffene Lügen. Es wurde ebenso außer Acht gelassen, dass die falsche Dokumentation der aufnehmenden Beamtin berechtigten Anlass für die, in Schreiben an Rechts- und Ausführungsorgane durch den Beschwerdeführer formulierten, Annahmen bot. Dem Beschwerdeführer stellte sich ein Eindruck, dass seine anwaltliche Vertretung durch Unterlassung jeglicher Rechtsmittel der Verteidigung, seinen Mandanten geradezu auf einem Silbertablett präsentierend, dem Vorverurteilungsdrängen eines Gerichtes und einer Staatsanwaltschaft preis gegeben habe.
      Durch Eigenrecherche gewann der Beschwerdeführer letztlich die Überzeugung, dass laut gängiger Rechtssprechung keine falsche Verdächtigung begeht, wer davon ausgeht, dass die Verdächtigungen oder behaupteten Tatsachen der Wahrheit entsprechen. Falsche Verdächtigung ist ein Vorsatzdelikt. Bedingter Vorsatz reicht nicht. Entscheidend ist, dass der Anzeigende Kenntnis von der Unwahrheit seiner Angaben hatte sowie die Absicht, ein Ermittlungsverfahren oder sonstige behördliche Maßnahmen auszulösen. Diese Voraussetzungen für eine falsche Anschuldigung waren im zugrunde liegenden Fall nicht gegeben, da Beweisfotos belegen, dass im Abschleppauftrag Fahrzeugschäden dokumentiert wurden, die nie bestanden und bis heute nicht bestehen.
      Durch nachfolgende Sachrecherche kam der Beschwerdeführer dann letztlich zu der Erkenntnis, dass in der Verhandlung vom 28.05.2013 nicht nur ein Fehlurteil beschlossen wurde, sondern systematisch Wahrheiten verdreht wurden, was ihn schließlich dazu veranlasste von den involvierten Rechtsorganen (seinem damaligen Anwalt, der Staatsanwaltschaft und dem Gericht) eine Rechtfertigung ihres Handelns einzufordern. Gerade in Kenntnis unserer Geschichte, wo exakt derartige Mechanismen maßgeblich zum Unrechtssystem führten, muss dieses ein berechtigtes Anliegen eines Rechtssuchenden sein und bleiben.

      Statt ihrer Verantwortung, aufgrund ihrer belasteten Vergangenheit gerecht zu werden, haben Rechtsorgane die Eingaben des Beschwerdeführers als erneuten Straftatbestand der falsche Anschuldigung und üble Nachrede behandelt. Für den Beschwerdeführer war das diesbezügliche Handeln der Rechtsorgane nicht nachvollziehbar, da hierdurch geradezu exemplarisch eine Analogie zum Unrechtssystem vorgeführt wurde, wo Rechtssuchenden durch Anwendung des Heimtückegesetzes systematisch ein legitimer Weg zur Erlangung von Genugtuung verbaut wurde. Auch dieses unreflektierte Handeln muss wohl als Folge der verweigerten Aufarbeitung der eigenen belasteten Vergangenheit gewertet werden. Die erneute Strafanzeige führte schließlich mit Datum 08.04.2014 zu einer weiteren Verhandlung. Mit dem erneuten Strafbefehl wurden die Straftatbestände §§ 187, 194, 53 StGB zur Anzeige gebracht.

      Auch bei dieser Verhandlung wurden die eindeutige Beweislage völlig außer Acht gelassen und offensichtlich ungeprüft die Belastungen des ersten Verfahrens einfach als gesicherte Wahrheit übernommen. Zudem wurden Negativ-Einträge des Bundeszentralregister, die im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren stehen, als bestehende belastende Vorverurteilungen gewertet.

      Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer ebenfalls Einspruch erhoben, was letztlich am 06.09.2014 zur Revisionsverhandlung vor dem Landgericht München führte. In ihrem Berufungsantrag wurde von der Staatsanwaltschaft erneut die eindeutige Beweislage außer Acht gelassen und zudem der Beschwerdeführer als völlig schulduneinsichtig diffamiert, trotz zweifelsfreier Beweislage. Der Beschwerdeführer hatte mittlerweile sein Vertrauen an ein rechtsstaatliches Vorgehen der Rechtsorgane in einem Maße verloren, was ihn deshalb veranlasste seinen Standpunkt als Offenen Brief darzulegen, da er ansonsten erneut damit rechnen musste nicht angehört zu werden.
      In der Revisionsverhandlung hatte sich dann offensichtlich erstmalig eine Richterin, vermutlich aufgrund eines öffentlichen Drucks durch Offene Briefe des Beschwerdeführers, mit den zugrunde liegenden Verfahren auseinander gesetzt und die Sichtweise des Beschwerdeführers zur inkorrekten Auslegung der Beweisunterlagen durch Vorinstanzen bestätigt. Allerdings sah hier das Landgericht München dennoch keine Veranlassung den eingestandenen, durch Rechtsvorinstanzen verursachten, Rechtsschaden zu korrigieren, sondern sah hier ein alleiniges Verschulden in einer inkompetenten Beratung des damaligen Anwalts des Beschwerdeführers.
      Die Richterin der Revisionsverhandlung bekräftigte zwar die, in seinen Eingaben formulierte, korrekte Sichtweise des Beschwerdeführers und sah lediglich in mancher überzogenen Formulierung einen Grund keinen unabdingbaren Freispruch zu beschließen. Es muss bei dieser Einschätzung jedoch davon ausgegangen werden, dass hier lediglich eine Absicht verfolgt wurde, dass Versagen der Rechtsorgane möglichst bedeckt zu halten. Der Beschwerdeführer ist sich sicher, dass bei der Studie seiner Stellungnahmen zu den Verfahren (inklusive Offener Briefe an Rechtsorgane) keinerlei unangemessene oder taktlose Formulierungen identifiziert werden würde, sondern lediglich eine klare und unmissverständliche Kritik an der nicht wahrgenommene Verantwortung der Rechts- und Ausführungsorgane formuliert wurde, die frei nach dem großen Denker und Freigeist Marcel Reich-Ranicki die Höflichkeit des Kritikers ist.
      Die deckungsgleiche juristische Bewertung der Faktenlage durch die Richterin der Revisionsverhandlung veranlasste den Beschwerdeführer zu der Hoffnung, zumindest vom damalig beauftragten Anwalt eine angemessene Entschädigung für sein jahrelanges Martyrium einklagen zu können. Nachdem die zugrunde liegenden Verfahren beim Beschwerdeführer, durch die bereits Jahre andauernde psychische Belastung, zu erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen, dem Verlust seines Arbeitsplatzes, den Verlust seiner privaten Altersvorsorge und daraus folgend einer Perspektive der Altersarmut geführt haben und aufgrund der Annahme gegenüber dem damaligen Anwalt einen Schadensersatzanspruch geltend machen zu können, hatte sich der Beschwerdeführer zur Einstellung des Verfahrens vom 06.09.2014 gegen Auflagenzusicherung bereit erklärt.
      Im Anschluss stellte sich jedoch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen so dar, dass der Beschwerdeführer aufgrund verfügter, unüberwindlicher Hürden der Rechtsorgane nicht in der Lage war, für das ihm zugefügte Leid mit erheblicher gesundheitlicher Schädigung, dem Verlust seines Arbeitsplatzes, dem Verlust seiner privaten Altersvorsorge und seiner bereits heute schon feststehenden Perspektive der Altersarmut eine angemessene Entschädigung geltend machen zu können.
      Hier muss berücksichtigt werden, dass die Richterin der Revisionsverhandlung bereits ein Versagen der Vorinstanzen eingeräumt hatte und der Beschwerdeführer für das ihm zugefügte Unrecht bereits mehrere Tausend € aufwenden musste, um lediglich den Hauch einer Chance zur Wahrung des grundgesetzlich verbrieften Rechts auf rechtliches Gehör zu erhalten. Dem Beschwerdeführer erscheinen die verfügten Hürden zum Einklagen eines Schadenersatzanspruchs als unangemessen und unvereinbar mit grundgesetzlich verbrieften Rechten, da diese Praxis der Rechtsorgane weniger begüterten Bürgern somit prinzipiell den Rechtsweg verbaut.

      Durch den Verlauf des Falles konnte sich der
      Beschwerdeführers nicht des Eindrucks erwehren, dass Rechtsorgane offensichtlich eine Absicht verfolgten, durch Verfügung unüberwindlicher Hürden, sich gegenseitig von jeglicher Haftung zu entlasten, um damit institutionell ein Ersuchen eines Rechtssuchenden ins Leere laufen zu lassen. Der Beschwerdeführer ist der Überzeugung, dass wohl niemand mit Kenntnis der Geschichte dieses Landes und reflektierendem Verantwortungsbewusstsein, hier eine Vereinbarkeit mit rechtsstaatlichen Grundsätzen erkennen wird, sondern hierin einen weiteren Beleg einer nie vollzogene Aufarbeitung der belasteten Vergangenheit der Rechtsorgane und daraus folgend einer Beibehaltung von Denk- und Handlungsweisen des Unrechtssystems empfinden muss.


       

      A. Hintergrund der Rechtssache

      
      
      
           1. Strafbefehl mit AZ  Cs 264 Js 197706/12
      
      
      Mit Datum 24.01.2013 wurde dem Beschwerdeführer ein Strafbefehl des Amtsgerichts München zugestellt, indem dieser der falschen Anschuldigung in Tateinheit mit Verleumdung gemäß §§ 164 Abs. 1, 187, 194, 52 StGB beschuldigt wurde.
      Der Strafbefehl bezog sich auf ein Schreiben des Beschwerdeführers an Rechts- und Ausführungsorgane, indem dieser eine inkorrekte Dokumentation des Zustands seines Fahrzeug durch Angehörige von Ausführungsorganen rügte. Das Schreiben war in einer Weise verfasst, welches unmissverständlich das Interesse des Beschwerdeführer zur Klärung von Ungereimtheiten bekundete und nicht eine Absicht verfolgte, Angehörige von Ausführungsorganen ungerechtfertigt einer Straftat zu bezichtigen.
      Das Amtsgericht München interpretierte eine Formulierung 'Sollte sich des Verdacht bestätigen' als vollzogenen falsche Anschuldigung. Ebenso wurde aus einer Ankündigung des Einleitens eine Disziplinarverfahrens für den Fall einer Verdachtsbestätigung ein Straftatbestand des Herbeiführen ungerechtfertigter behördlicher Maßnahmen abgeleitet. Aus einer Ermahnung des Beschwerdeführers das eigene Handeln im Kontext geschichtlicher Ereignisse zu reflektieren, wurde vom Amtsgericht München eine Herabwürdigung von Amtsträgern abgeleitet.

      
           2. Strafbefehl mit AZ  Cs 264 Js 183417/13
       
      Mit Datum 20.01.2014 wurde dem Beschwerdeführer ein Strafbefehl des Amtsgerichts München zugestellt, indem dieser der Verleumdung gemäß §§ 187, 194, 53 StGB beschuldigt wurde.
      Der Strafbefehl bezog sich auf ein Schreiben vom 04.08.2013 des Beschwerdeführer an das Amtsgericht München sowie einen Offenen Brief vom 25.06.2015, indenen der Beschwerdeführer die Missachtung jeglicher rechtsstaatlicher Gepflogenheiten im Verfahren Cs 264 Js 197706/12 thematisierte und von involvierten Angehörigen der Rechtsorgane eine Rechtfertigung ihres Handelns einforderte.


       

      B. In Rede stehende Verfahren

      
      
           1. Strafverfahren Amtsgericht München (825 Cs 264 Js 197706/12)
       
      Im Verfahren des Strafbefehls wegen falscher Verdächtigung in Tateinheit mit Verleumdung gemäß §§ 164 Abs. 1, 187, 194, 52 StGB fand am 28.05.2013 die Hauptverhandlung beim Amtsgericht München statt. Für diese Verhandlung hatte der Beschwerdeführer anwaltlichen Beistand in Anspruch genommen, welchem er umfangreiches Beweismaterial als Nachweis der inkorrekten Dokumentation seines Fahrzeugzustandes zur Verfügung stellte.
      Die Hauptverhandlung wurde sodann in einer Weise durchgeführt, welche jegliche rechtsstaatlichen Grundsätze vermissen lies. So konnte der Beschwerdeführer aus einem vorbereiteten Gedächtnismanuskript gerade mal einen Teilsatz darlegen, als er unvermittelt sowohl von der damaligen Staatsanwältin als auch von der Richterin auf ruppigste Art und Weise unterbrochen wurde und beide mit einer unseriös aufgesetzten Entrüstung seine Darlegung abwürgten, um ihn anschließend systematisch nicht mehr zu Wort kommen zu lassen. Der damaliger Anwalt des Beschwerdeführers saß wort- und tatenlos im Verhandlungssaal neben ihm und hat dem Beschwerdeführer als juristischen Laien die alleinige Argumentation dem Gericht gegenüber überlassen. Ebenso verzichtete der Anwalt, aus unerfindlichen Gründen darauf, die Beweisfotos der unwahren Dokumentation dem Gericht zur Kenntnis zu bringen.
      Der Beschwerdeführer wurde im Verfahren regelrecht eingeschüchtert und mit dem Hinweis, man werde schon Mittel und Wege finden seine Existenz zu gefährden, zum Verzicht seines Antrags auf rechtliches Gehör genötigt.
      Durch nachfolgende Recherche gewann der Beschwerdeführer schließlich die Überzeugung, dass in der Verhandlung vom 28.05.2013 jegliche rechtsstaatliche Standards missachtet wurden, was ihn dazu veranlasste von den involvierten Rechtsorganen (seinem damaligen Anwalt, der Staatsanwaltschaft und dem Gericht) eine Rechtfertigung ihres Handelns einzufordern. Die Eingaben des Beschwerdeführers veranlassten schließlich mit Datum 20.01.2014 das Amtsgericht München, auf Betreiben des Gerichtspräsidenten des Amtsgerichts einen weiteren Strafbefehl wegen Verleumdung gemäß §§ 187, 194, 53 StGB festzusetzen.
      Bei diesem Vorgang muss man sich den zeitliche Abstand zwischen Hauptverhandlung des Verfahrens Cs 264 Js 197706/12 und dem Strafbefehl Cs 264 Js 183417/13 vor Augen halten. Offensichtlich sah der Gerichtspräsident des Amtsgericht München erst 8 Monate später eine Strafbewehrung der Eingaben des Beschwerdeführers.

      Es muss wohl davon ausgegangen werden, dass die Intention des Gerichtspräsidenten des Amtsgerichts München darin lag, einen vermeintlich renitenten Reichssuchenden durch Einschüchterung von seinem Verlangen auf rechtsstaatliches Gehör abzuhalten. Nachdem die wissenschaftlichen Geschichtsforschung immer wieder analoge Mechanismen als maßgebliche Ursache zur Entstehung und Etablierung des Unrechtssystem thematisiert, muss man geradezu erschüttert sein, über das offensichtlich unreflektierte Selbstverständnis der Angehörigen deutscher Rechtsorgane.

      
           2. Strafverfahren Amtsgericht München (844 Cs 264 Js 183417/13)
      
      
      Für das Verfahren zum Strafbefehls wegen Verleumdung gemäß §§ 187, 194, 53 StGB fand am 08.04.2014 die Verhandlung beim Amtsgericht München statt. Auch in dieser Verhandlung wurden die eindeutige Beweislage aus dem Verfahrens Cs 264 Js 197706/12 völlig außer Acht gelassen und offensichtlich ungeprüft die Belastungen des ersten Verfahrens einfach als gesicherte Wahrheit übernommen. Darüber hinaus wurde auf eine Vernehmung entlastender Zeugen verzichtet und zudem Negativ-Einträge des Bundeszentralregister, die im Zusammenhang mit beiden zugrunde liegenden Verfahren (Cs 264 Js 197706/12, Cs 264 Js 183417/13) stehen, als bestehende belastende Vorverurteilungen gewertet und damit offensichtlich eine Absicht verfolgt, den Beschwerdeführer als Wiederholungstäter erscheinen zu lassen.
      In dieses Verfahren erging ein Urteil, dass zwar ein reduziertes Strafmaß aber dennoch die zugrunde liegende Beweis- und Faktenlage missachtete. Aus diesem Grund hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.04.2014 das Urteil angefochten und mit Schreiben vom 28.04.2014 einen Antrag auf Revision des Urteils gestellt. Von Seiten der Staatsanwaltschaft wurde das Urteil ebenfalls mit Antrag auf Berufung angefochten. Von der Staatsanwaltschaft wurde hierbei, unter erneuter Missachtung der Beweislage, der Beschwerdeführer wiederum als schulduneinsichter Straftäter dargestellt und damit der Rechtsgrundsatz der Unschuldsvermutung systematisch missachtet. Der Antrag auf Revision des Beschwerdeführers sowie der Antrag auf Berufung der Staatsanwaltschaft führte dann schließlich zum Berufungsverfahren mit AZ '25 Ns 264 Js 183417/13' beim Landgericht München.

       
      
      
      
           3. Revisionsverfahren Landgericht München (25 Ns 264 Js 183417/13)
       
               In der Revisionsverhandlung hatte sich dann offensichtlich erstmalig eine Richterin,  
               vermutlich auch nur aufgrund Offener Briefe des Beschwerdeführers, mit den
               zugrunde liegenden Verfahren und deren Beweislage auseinander gesetzt und die
               Sichtweise des Beschwerdeführers zur inkorrekten Auslegung der Beweisunterlagen
               durch Vorinstanzen bestätigt. Das Landgericht München sah allerdings dennoch keine
               Veranlassung den eingestandenen, durch Rechtsvorinstanzen verursachten,
               Rechtsschaden  zu korrigieren, sondern sah hier ein alleiniges Verschulden in einer
               inkompetenten Beratung der ehemaligen anwaltlichen Vertretung des
               Beschwerdeführers. Die Richterin der Revisionsverhandlung bekräftigte zwar die, in
               seinen Eingaben formulierte, korrekte Sichtweise des Beschwerdeführers und sah
               lediglich in mancher überzogener Formulierung einen Grund keinen unabdingbaren
               Freispruch zu beschließen. Nach Auffassung des Beschwerdeführers muss jedoch
               davon ausgegangen werden, dass hier lediglich eine Absicht verfolgt wurde, dass
               Versagen der Rechtsorgane möglichst bedeckt zu halten. Aufgrund der
               deckungsgleichen Fallbeurteilung und der daraus folgenden Annahme gegen den
               ehemaligen anwaltlichen Vertreter des Beschwerdeführers einen
               Schadensersatzanspruch und damit rechtliche Genugtuung einklagen zu können, hat
               sich der Beschwerdeführer zu Verfahrenseinstellung gegen Auflage bereit erklärt. Der
               diesbezügliche gerichtliche Beschluss wurde nach Auflagenerfüllung mit Datum
               02.03.2015 zugestellt.


            4. Zivilverfahren Amtsgericht München (251 C 27665/14)
       
      Der Beschwerdeführer hat mit Datum 25.11.2014 einen Schadensersatzanspruch gegen seine ehemalige anwaltliche Vertretung beim Amtsgericht München eingereicht. Der geltend gemachte Anspruch berücksichtigte Verfahrenskosten der zugrunde liegenden Verfahren '825 Cs 264 Js 197706/12', '844 Cs 264 Js 183417/13', '25 Ns 264 Js 183417/13' sowie krankheitsbedinge Kosten wegen des jahrelangen psychischen Leidens aufgrund der ungerechtfertigten Strafverfolgung und Schadensersatzansprüche für den Verlust seiner privaten Altersvorsorge, ebenfalls als Folge des erlittenen Martyriums.
      Das Amtsgericht München erklärte sich mit Beschluss vom 12.02.2015 wegen Überschreitung des Streitwertes von 5000 € für sachlich unzuständig. Auf Antrag des Beschwerdeführers erfolgte mit Datum 12.02.2015 ein Beschluss zur Verweisung des Verfahrens an das Landgericht München. Am Landgericht München wurde das Verfahren unter dem Aktenzeichen '30 O 2523/15' weitergeführt.
      
      
      
      
      
           5. Zivilverfahren Landgericht München (30 O 2523/15)
       
      
      
      Am Landgericht München sah sich der Beschwerdeführer dann nahezu unüberwindliche Hürden zur Erlangung einer Genugtuung seines jahrelangen Martyriums ausgesetzt.
      Vom Landgericht München wurde mit der Verfügung vom 27.02.2015 ein Anwaltszwang beschlossen. Zwar konnte der Beschwerdeführer für eine Güteverhandlung am 30.03.2015 gegen ein Honorar von 500 € noch eine anwaltliche Vertretung besorgen, was sich allerdings als vergeudete Investition herausstellte, da beim Gütetermin kein Einvernehmen erzielt wurde und die Güteverhandlung nach 5 Minuten ergebnislos beendet wurde.
      Durch die Verfügung des Anwaltszwang sah sich der Beschwerdeführer einem unkalkulierbaren Prozessrisiko ausgesetzt und war deshalb nicht in der Lage einen anwaltlichen Vertreter zur Durchsetzung seines Anspruch zur Erlangung einer Genugtuung zu beauftragen.
      Durch Rechtsrecherche gelangte Beschwerdeführer schließlich zu der Überzeugung, dass die, durch das Landgericht München, verfügte Anwaltspflicht den grundgesetzlichen Bestimmungen des Anspruch auf unbehinderten Rechtsweg (Art. 34 GG) sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1/2 GG) entgegensteht.
      Der Beschwerdeführer hat sich deshalb entschlossen den Fall dem Bundesverfassungsgericht zuzuführen und hat mit Datum 15.03.2015 eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingereicht, deren Eingang mit Datum 30.04.2015 vom Bundesverfassungsgericht bestätigt wurde.


      
           6. Beschwerde Bundesverfassungsgericht (1BvR 959/15, 2 BvR 760/15)
       
      
      
      Vom Bundesverfassungsgericht wurde dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom 13.05.2015 und 03.06.2015 mit Verweis auf §§ 93a und 93b des BverfGG die ablehnende Entscheidung zur Annahme der Verfassungsbeschwerde mitgeteilt.

       

      C. Weitere Entwicklungen


      Durch weitere Recherche nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgericht kam der Beschwerdeführer zu der Überzeugung, dass der verfügte Anwaltszwang nicht nur grundgesetzlichen Bestimmungen sondern auch europäische und internationale Rechtsverbindlichkeiten durch Mitgliedschaft der Bundesrepublik Deutschland in der Europäischen Union sowie bei den Vereinten Nationen und ihrer Ratifizierung der Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt.
      Diese Erkenntnis war mit ausschlaggebend, dass sich der Beschwerdeführer entschloss den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anzurufen.


      
      

       

      II. Einschlägiges innerdeutsches Recht

      
      
      
      
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      III. Europäisches und internationales Recht

      
      
      
      
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      Rechtliche Würdigung

      I. Behauptete Verletzungen

      A. Zulässigkeit

      I. Vereinbarkeit ratione temporis

      Die Beschwerde richtet sich gegen Menschenrechtsverletzungen in der Bundesrepublik Deutschland, welche in den Jahren 2012 – 2015 und damit nach Ratifizierung der Europäischen Menschenrechtskonvention durch die Bundesrepublik Deutschland stattfanden.

      II. Vereinbarkeit ratione loci

      Der Beschwerdeführer kann sich, gemäß Art. 1 EMRK auf die Einhaltung der EMRK berufen, da das der Beschwerde zugrunde liegende Geschehen auf dem Staatsgebiet des Konventionsstaates Bundesrepublik Deutschland der EMRK stattfand.

      III. Vereinbarkeit ratione materiae

      Die Beschwerde richtet gegen die Verletzung der geltend gemachten Rechte aus Art. 1, Art. 3, Art. 6, Art. 7, Art. 9, Art. 10, Art. 13, Art. 14, Art. 17 und Art. 18 EMRK.

      Die Beschwerde richtet sich gegen Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts, gegen Beschlüsse und Verfügungen des Landgerichts München, gegen Urteile und Strafbefehle des Amtsgerichts München.

      Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht nur für ihr unmittelbar eigenes Handeln, bzw. Unterlassen verantwortlich, sondern muss sich auch Entsprechendes ihrer Rechtsorgane als mittelbare Staatsverwaltung zurechnen lassen.
      
      

      IV. Vereinbarkeit ratione personae

      1. Beschwerdegegner
      Die Beschwerde richtet sich gegen den Konventionsstaat Bundesrepublik Deutschland der EMRK und ist dadurch prozessfähig.

      2. Beschwerdeführer
      a) Parteifähigkeit:
      Der Beschwerdeführer ist als natürliche Personen im Sinne des. Art. 34
      EMRK partei- und prozessfähig.  
       
      b) Opfereigenschaft:
      Der Beschwerdeführer behauptet in den anerkannten Rechten nach Art. 3, Art. 6, Art. 7, Art. 9, Art. 10, Art. 13, Art. 14, Art. 17 und Art. 18 EMRK verletzt zu sein. Die Beschwerde ist somit im Sinne des Art. 34 EMRK prozessfähig. 
       
      
      

      V. Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtsweges

      Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegenstände bereits mit einer Verfassungsbeschwerden dem Bundesverfassungsgericht des Konventionsstaates Bundesrepublik Deutschland gerügt. Das Bundesverfassungsgericht hat mit den Entscheidungen vom 06.05.2015 und 29.05.2015 die Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verfassungsbeschwerde ist die letztmögliche innerstaatliche Rechtsinstanz des Konventionsstaates Bundesrepublik Deutschland. Der innerstaatliche Rechtsweg ist damit ausgeschöpft. Die Beschwerde ist somit im Sinne des Art. 35 (1) EMRK prozessfähig. 
       

      VI. Frist und Form

      Der innerstaatliche Rechtsweg ist mit den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 06.05.2015 und 29.05.2015 gemäß Art. 35 EMRK erschöpft und die Frist des Art. 35 EMRK nach der letzten innerstaatliche Entscheidung (Zustellung am 03.06.2015) ist gewahrt.

      Durch namentliche Beschwerdeeinlegung des Beschwerdeführers ist die Voraussetzung laut Art.
      35 (2) Buchst. (a) EMRK erfüllt. Die Beschwerde ist nicht anderweitig anhängig. Die Beschwerde ist somit im Sinne Art. 35 (2) Buchst. (a) EMRK prozessfähig.

      VII. Außergewöhnliche Unzulässigkeitsgründe

      Es liegen keine Unzulässigkeitsgründe vor. Die Beschwerde ist somit im Sinne des Art. 35 (3) EMRK prozessfähig. 

       
      
      

       

      B. Begründetheit


      Die Individualbeschwerde ist begründet, da der Beschwerdeführer durch die angegriffenen Entscheidungen in seinen Menschenrechten aus Art. 3, Art. 6, Art. 7, Art. 9, Art. 10, Art. 13, Art. 14, Art. 17 und Art. 18 EMRK verletzt wird.

            1. Behauptete Verletzung von Artikel 3 der Konvention

              Der Beschwerdeführer sah sich durch die ungerechtfertigte Behandlung der Rechts- und Ausführungsorgane einer jahrelangen psychische Peinigung ausgesetzt, welches ihm ein Gefühl der Willkürlichkeit, Aussichtslosigkeit und des Ausgeliefertsein vermittelte. Die psychische Peinigung führte beim Beschwerdeführer dazu, dass er seither keinen nächtlichen erholsamen Schlaf mehr finden konnte und nahezu jede Nacht gezwungen ist, seine, durch Angstschweiß durchnässte Bettwäsche, mehrfach zu wechseln. Dem Beschwerdeführer sind historische Schilderungen von Zeitzeugen des Unrechtssystems geläufig, die nahezu das gleich Angstempfinden durch damalige Opfer beschreiben. Die, durch das Handeln der Rechts- und Ausführungsorgane ausgelöste, psychische Belastung hat beim Beschwerdeführer bereits zu erheblichen gesundheitlichen Störungen, bis hin zu wiederholt aufkommenden suizidalen Gedanken, geführt.

              1. Eingriff
                Der Beschwerdeführer wurde durch staatliche Organisationen über Jahre ungerechtfertigten und willkürlichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt. Dies geschah zweifellos in der Absicht den Beschwerdeführer durch Einschüchterung von der Wahrnehmung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör abzuhalten. Im vorliegenden Fall muss von einer wissentlichen Absicht und Inkaufnahme des daraus resultierenden seelischen Leidens des Beschwerdeführers ausgegangen werden, da analoge Geschehnisse aus der Unrechtsjustiz durch die wissenschaftliche Geschichtsforschung hinlänglich nachgewiesen und belegt sind und diese in regelmäßigen Abständen durch diverse TV-Dokumentationen immer wieder thematisiert werden. Somit sind diese Mechanismen einer solchen seelischen Grausamkeit in der Wahrnehmung einer breiten Bevölkerungsschicht, so auch innerhalb der Rechts- und Ausführungsorgane als etabliert anzusehen.

              2. Rechtfertigung
                Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass das unreflektierte Handeln der Rechts- und Ausführungsorgane, aufgrund der ungerechtfertigten Behandlung eine, nach Art. 3 EMRK, verbotene unmenschliche und erniedrigende Behandlung darstellt. Die Auffassung der Beschwerdeführers wird durch diverse Entscheidungen des Gerichtshofes bestärkt (vgl. EGMR-Urteil I.M. gegen Frankreich, Nr. 9152/09 und EGMR-Urteil M.S.S. gegen Belgien und Griechenland, Nr. 30696/09), in denen vom Gerichtshof auch unangemessenen Gerichtsverfahren als verbotene unmenschliche und erniedrigende Behandlung eingestuft wurden. Ein Jahre andauerndes Rechtsverfahren ohne eine zugrunde liegende Straftat muss nach Auffassung des Beschwerdeführers zweifelsohne als unangemessenes Strafverfahren betrachtet werden.


                1. Allgemeine Schrankenregelungen
                  Es liegen keine allgemeinen Schrankenregelungen zur Rechtfertigung der Verletzung des Artikel 3 EMRK vor.
                   
                2. Spezielle Schrankenregelungen
                     (aa) gesetzliche Grundlage
                     Es liegt keine gesetzliche Grundlage zur Rechtfertigung der
                     Verletzung des Artikel 3 EMRK vor. 
                     
                     (bb) legitime Eingriffsgründe
                     Es liegen keine legitimen Eingriffsgründe zur Rechtfertigung der
                     Verletzung des Artikel 3 EMRK vor. 
                          
                     (cc) Verhältnismäßigkeit
                     Ebenso wurde jegliche Verhältnismäßigkeit zur Rechtfertigung der
                     Verletzung des Artikel 3 EMRK missachtet.
                
                     
            2. Behauptete Verletzung von Artikel 6 der Konvention

              Der Beschwerdeführer rügt, dass ihm durch mehrere Gerichtsinstanzen das Recht auf eine faires Verfahren verweigert wurde. Obwohl von Beginn an eine eindeutige Beweislage vorlag, welche ohne jegliche Zweifel die Nicht-Strafwürdigkeit der zugrunde liegende Sachlage nach wies, wurde der Beschwerdeführer im Strafverfahren des Amtsgericht München (825 Cs 264 Js 197706/12) durch Einschüchterung dazu genötigt, auf seinen Anspruch auf rechtliches Gehör zu verzichten. Das Gericht verfolgte offensichtlich eine Absicht am Beschwerdeführer ein Exempel zu statuieren, um hierdurch Ermahnungen zur Verantwortungswahrnehmung bezogen auf die belastete Vergangenheit von Rechts- und Ausführungsorganen bereits im Keim zu ersticken.
              Ebenso wurde im Strafverfahren des Amtsgericht München (844 Cs 264 Js 183417/13) das Recht auf ein faires Verfahren systematisch unterbunden und zugrunde liegende Eingaben des Beschwerdeführers in einer Weise behandelt, welches Erinnerungen an Praktiken des Unrechtssystems aufkommen lässt. Wie einst im Unrechtssystem durch das Heimtückegesetz, wurden vom Amtsgericht unter dem Vorwand einer Verleumdungsanschuldigung die Absicht verfolgt, einen vermeintlich renitenten Rechtssuchenden vor der Wahrnehmung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör abzuhalten.
              Auch im Revisionsverfahren des Landgerichts München (25 Ns 264 Js 183417/13) wurde das Recht des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren nicht im vollen Umfang sichergestellt. Aufgrund einer zweifelsfreien Beweislage hätte das Gericht eine uneingeschränkte Rehabilitierung des Beschwerdeführers beschließen müssen. Stattdessen wurde vom Gericht lediglich eine Verfahrenseinstellung gegen Auflagen beschlossen, deren Motivation wohl darin bestand, das Versagen der Vorinstanzen möglichst bedeckt zu halten.
              Das Recht des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren wurde gleichermaßen in den Zivilverfahren des Amtsgerichts München (251 C 27665/14) sowie des Landgerichts München (30 O 2523/15) missachtet.
              Durch Festlegung unüberwindlicher Hürden wurde hier offensichtlich eine Absicht verfolgt den Anspruch des Beschwerdeführers auf Genugtuung systematisch zu unterminieren.
              In gleicher Weise wurde vom Bundesverfassungsgericht der Anspruch der Beschwerdeführers auf eine faires Verfahren unterbunden. Das Bundesverfassungsgericht hat zudem eigene verpflichtende Grundsätze missachtet und damit institutionell seine verbindliche Verfassungsfunktion unterminiert.
               
              1. Eingriff
                In den zugrunde liegenden Verfahren wurde Artikel 6 EMRK, durch Nicht-Würdigung von Beweisunterlagen sowie Unterbindung des Anspruch auf rechtliches Gehör und Verfügungen des Anwaltszwang, verletzt. Zur allgemeinen Verletzung des Artikels ist insbesondere eine Verletzung des Artikel 6 Abs. 4 Buchst. c EMRK hervorzuheben, indem das Recht eines Beklagten sich selbst zu verteidigen explizit hervorgehoben ist. Die entsprechende Passage lautet:
                Artikel 6 Abs. 4 Buchst. c EMRK:
                3. Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:
                (c) sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger
                ihrer Wahl verteidigen zu lassen...“


              2. Rechtfertigung
                Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass Artikel 6 EMRK verletzt ist.
                Mit dem Anwaltszwang begeht der Konventionsstaat Bundesrepublik Deutschland Rechtsmissbrauch gemäß Artikel 17 der Konvention wegen Verstoß gegen Artikel 6 Abs. 3 Bst. c EMRK.
                Die Auffassung der Beschwerdeführers wird bestätigt durch die Rechtsangelegenheiten W. u. K. gegen Deutschland, Nr. 26083/94 sowie P. u.a. gegen Italien, Nr. 10180/04 und S. u. B. gegen Portugal, Nr. 46194/06.


                1. Allgemeine Schrankenregelungen
                  Es liegen keine allgemeinen Schrankenregelungen zur Rechtfertigung der Verletzung des Artikel 6 EMRK vor.

                2. Spezielle Schrankenregelungen
                     (aa) gesetzliche Grundlage
                     Es liegt keine gesetzliche Grundlage zur Rechtfertigung der
                     Verletzung des Artikel 6 EMRK vor. 
                
                
                     (bb) legitime Eingriffsgründe
                     Es liegen keine legitimen Eingriffsgründe zur Rechtfertigung der
                     Verletzung des Artikel 6 EMRK vor. 
                     
                     (cc) Verhältnismäßigkeit
                     Ebenso wurde jegliche Verhältnismäßigkeit zur Rechtfertigung der
                     Verletzung des Artikel 6 EMRK missachtet. 
                     
      
      
            1. Behauptete Verletzung von Artikel 7 der Konvention

              Der Beschwerdeführer rügt, dass von Rechtsorganen in den Strafverfahren 844 Cs 264 Js 183417/13 sowie 825 Cs 264 Js 197706/12 ein objektiv nicht vorhandener Straftatbestand missachtet wurde und demzufolge der Beschwerdeführer eine Strafverfolgung ohne jeglichen ursächlichen Tat- und Gesetzeszusammenhang ausgesetzt wurde. Im Verfahren 825 Cs 264 Js 197706/12 wurden lediglich Verdachtsäußerungen, Ankündigung für den Fall einer Verdachtsbestätigung und Ermahnungen zur Verantwortungswahrnehmung des Beschwerdeführers als vollendete Straftatbestände behandelt.
              Im Verfahren 844 Cs 264 Js 183417/13 wurden das berechtigte Verlangen des Beschwerdeführer auf ein rechtsstaatliches Vorgehen als Verleumdung diffamiert, um ihm hierdurch mit Mechanismen des Unrechtssystem, seinen Anspruch auf rechtliches Gehör zu verweigern.
               
              1. Eingriff
                In den zugrunde liegenden Verfahren wurde Artikel 7 EMRK auf zweifache Weise verletzt. Als eine Verletzung des Artikels muss der Sachverhalt der fehlenden Tatvoraussetzung im Verfahren 825 Cs 264 Js 197706/12 gewertet werden. Die zweite Verletzung des Artikels ist im Verfahren 844 Cs 264 Js 183417/13 durch die, von Rechtsorganen als Verleumdung bewerteten, Eingaben des Beschwerdeführers zur Erlangung eines berechtigten rechtlichen Gehör, begründet.

              2. Rechtfertigung
                Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass Artikel 7 EMRK verletzt ist.

                1. Allgemeine Schrankenregelungen
                  Es liegen keine allgemeinen Schrankenregelungen zur Rechtfertigung der Verletzung des Artikel 7 EMRK vor.

                2. Spezielle Schrankenregelungen
                     (aa) gesetzliche Grundlage
                     Es liegt keine gesetzliche Grundlage zur Rechtfertigung der
                     Verletzung des Artikel 7 EMRK vor. 
                     
                     (bb) legitime Eingriffsgründe
                     Es liegen keine legitimen Eingriffsgründe zur Rechtfertigung der
                     Verletzung des Artikel 7 EMRK vor. 
                
                     (cc) Verhältnismäßigkeit
                     Ebenso wurde jegliche Verhältnismäßigkeit zur Rechtfertigung der
                     Verletzung des Artikel 7 EMRK missachtet.
                     
            2. Behauptete Verletzung von Artikel 9 der Konvention

              Der Beschwerdeführer vertritt die Weltanschauung, dass durch Rechts- und Ausführungsorganen des Konventionsstaates Bundesrepublik Deutschland eine unzureichende Aufarbeitung ihrer belasteten Vergangenheit erfolgt ist und deshalb von diesen Institutionen aufgrund deren Verweigerung einer Verantwortungswahrnehmung ein erhöhtes Risiko für ein Wiedererstehen eines Unrechtssystem ausgeht. Die wissenschaftliche Geschichtsforschung belegt klar und deutlich, dass alle von Deutschen Boden ausgehenden Unrechtssysteme maßgeblich durch Rechts- und Ausführungsorgane initiiert und etabliert wurden.
              Aus dieser wissenschaftlichen Erkenntnis heraus, sieht der Beschwerdeführer seine historische Verpflichtung darin, Angehörige von Rechts- und Ausführungsorganen zur Verantwortungswahrnehmen ihres Handelns im Kontext ihrer belasteten Historie zu ermahnen, wenn ihm dies als erforderlich und unausweichlich erscheint. Die, vom Beschwerdeführer vertretene Weltanschauung wird im übrigen durch alle Historiker, Philosophen, Politologen und sonstigen Denkern als verpflichtende Konsequenz unserer Verantwortungswahrnehmung aufgrund unserer Geschichte betrachtet. Dem Beschwerdeführer wurde von Rechts- und Ausführungsorganen, diese, von ihm vertretene Weltanschauung als strafbewehrter Tatbestand angelastet und er diesbezüglichen einer unrechtmäßigen Strafverfolgung ausgesetzt.
               
              1. Eingriff
                Der Beschwerdeführer wurde durch das Handeln der Rechts- und Ausführungsorganen in seinem Recht auf Gedankenfreiheit nach Artikel 9 EMRK verletzt.

              2. Rechtfertigung
                Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass Artikel 9 EMRK verletzt ist.

                1. Allgemeine Schrankenregelungen
                  Es liegen keine allgemeinen Schrankenregelungen zur Rechtfertigung der Verletzung des Artikel 9 EMRK vor

                2. Spezielle Schrankenregelungen
                     (aa) gesetzliche Grundlage
                     Es liegt keine gesetzliche Grundlage zur Rechtfertigung der
                     Verletzung des Artikel 9 EMRK vor. 
                
                (bb) legitime Eingriffsgründe
                     Es liegen keine legitimen Eingriffsgründe zur Rechtfertigung der
                     Verletzung des Artikel 9 EMRK vor. 
                     
                     (cc) Verhältnismäßigkeit
                     Ebenso wurde jegliche Verhältnismäßigkeit zur Rechtfertigung der
                     Verletzung des Artikel 9 EMRK missachtet.
                
                     
            3. Behauptete Verletzung von Artikel 10 der Konvention

              Der Beschwerdeführer rügt, dass ihm eine Meinungsäußerung in seinem Schreiben an Rechts- und Ausführungsorgane (vgl. Anlage_02) als falsche Verdächtigung in Tateinheit mit Verleumdung angelastet wurde, obwohl der zugrunde liegende Sachverhalt von allen Historikern sowie in jeder zeitgeschichtlichen Dokumentation auf gleiche Weise thematisiert wird. Die Rechts- und Ausführungsorgane im Konventionsstaat Bundesrepublik Deutschland vertreten offensichtlich eine Auffassung, wonach wiedergegebene geschichtliche Erkenntnisse nur dann nicht einer Strafbewehrung unterliegen, wenn sie über geschichtliche Fachbücher, Vorlesungen und Dokumentationen wiedergegeben werden. Nach offensichtlicher Auffassung der Rechts- und Ausführungsorgane des Konventionsstaates Bundesrepublik Deutschland kann der Grundsatz der Freien Meinungsäußerung nicht in Anspruch genommen werden, wenn historische Fakten unmittelbar und direkt an Angehörige der Ausführungsorgane gerichtet werden.
              Der Beschwerdeführer rügt ebenso, dass ihm seine Einlassungen an das Amtsgericht München zur Geltendmachung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und eines fairen Verfahrens ebenfalls als Verleumdung angelastet wurde und demzufolge auch hier das Recht auf Freie Meinungsäußerung systematisch unterminiert wurde. Die Rechtsorgane des Konventionsstaates Bundesrepublik Deutschland vertreten auch hier augenscheinlich eine Auffassung, wonach Ermahnungen zur Sicherstellung eines rechtsstaatlichen Verfahrens ein unangemessener Anspruch eines Rechtssuchenden darstelle, der durch analoge Mechanismen aus der Zeit des Unrechtssystem, wie der Anwendung des Heimtückegesetzes in einer subtileren Form als Verleumdungsanschuldigung unterbunden werden müsse.


              1. Eingriff
                Durch das Handeln der Rechts- und Ausführungsorganen des Konventionsstaates Bundesrepublik Deutschland wurde das Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung des Beschwerdeführers nach Artikel 10 EMRK verletzt.

              2. Rechtfertigung
                Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass Artikel 10 EMRK verletzt ist.

                1. Allgemeine Schrankenregelungen
                  Es liegen keine allgemeinen Schrankenregelungen zur Rechtfertigung der Verletzung des Artikel 10 EMRK vor.

                2. Spezielle Schrankenregelungen
                     (aa) gesetzliche Grundlage
                     Es liegt keine gesetzliche Grundlage zur Rechtfertigung der
                     Verletzung des Artikel 10 EMRK vor. 
                     
                     (bb) legitime Eingriffsgründe
                     Es liegen keine legitimen Eingriffsgründe zur Rechtfertigung der
                     Verletzung des Artikel 10 EMRK vor. 
                          
                (cc) Verhältnismäßigkeit
                     Ebenso wurde jegliche Verhältnismäßigkeit zur Rechtfertigung der
                     Verletzung des Artikel 10 EMRK missachtet.
                     
            4. Behauptete Verletzung von Artikel 13 der Konvention

              Dem Beschwerdeführer wurde das Recht auf wirksame Beschwerde nach Artikel 13 EMRK durch Missachtung der Beweisgrundlage im Verfahren 825 Cs 264 Js 197706/12 sowie durch das, von Rechtsorganen im Verfahren 844 Cs 264 Js 183417/13 als Verleumdung bewertete, berechtigten Verlangen des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör, verweigert.
              Ebenso wurde dem Beschwerdeführer im Verfahren 30 O 2523/15 durch die Verfügung eines Anwaltszwangs das Recht auf wirksame Beschwerde nach Artikel 13 EMRK verweigert.

              1. Eingriff
                Durch das Handeln der Rechtsorgane des Konventionsstaates Bundesrepublik Deutschland wurde das Recht auf wirksame Beschwerde des Beschwerdeführers nach Artikel 13 EMRK verletzt.

              2. Rechtfertigung
                Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass Artikel 13 EMRK verletzt ist.

                1. Allgemeine Schrankenregelungen
                  Es liegen keine allgemeinen Schrankenregelungen zur Rechtfertigung der Verletzung des Artikel 13 EMRK vor.

                2. Spezielle Schrankenregelungen
                     (aa) gesetzliche Grundlage
                     Es liegt keine gesetzliche Grundlage zur Rechtfertigung der
                     Verletzung des Artikel 13 EMRK vor. 
                
                (bb) legitime Eingriffsgründe
                     Es liegen keine legitimen Eingriffsgründe zur Rechtfertigung der
                     Verletzung des Artikel 13 EMRK vor. 
                          
                (cc) Verhältnismäßigkeit
                     Ebenso wurde jegliche Verhältnismäßigkeit zur Rechtfertigung der
                     Verletzung des Artikel 13 EMRK missachtet.
                     
            5. Behauptete Verletzung von Artikel 14 der Konvention

              Durch Verfügung des Anwaltszwang im Verfahren 30 O 2523/15 wurde dem Beschwerdeführer ein unbehinderter Rechtsweg verweigert und damit Artikel 14 EMRK verletzt. Durch die Verfügung eines Anwaltszwang nach § 78 ZPO des innerdeutschen Rechts wird weniger begüterten Rechtssuchenden systematisch ein Rechtsweg zur Erlangung einer Genugtuung verbaut und damit eine Diskriminierung dieser Bevölkerungsschichten praktiziert.
              Darüber hinaus beinhaltet der Anwaltszwang nach § 78 ZPO auch eine rechtswidrige Begünstigung der Berufsgruppe der Rechtsanwälten und ist somit darauf ausgelegt durch Wettbewerbsverzerrung den Verbraucher (Rechtssuchenden) und die Allgemeinheit zu schädigen.
              Überdies ist der Anwaltszwang ein Mechanismus, um Haftungsansprüche von Rechtssuchenden gegenüber Anwälten zu beeinträchtigen, da Schadensersatzansprüche in der Regel die Grenze von 5000 € überschreitet und deshalb gegenüber Landgerichten mit der dort geltenden Verfügung des Anwaltszwangs geltend gemacht werden müssen. Dies ist augenscheinlich eine beabsichtigte, für weniger begüterte Rechtssuchende manifestierte unüberwindliche Hürde, um die Berufsgruppe der Rechtsanwälte systembedingt und rechtswidrig vor Regressansprüchen ihrer Mandantschaft zu schützen. 
               
              1. Eingriff
                Durch die Verfügung des Anwaltszwangs durch Rechtsorgane des Konventionsstaates Bundesrepublik Deutschland wurde der Beschwerdeführer diskriminiert und das Diskriminierungsverbot nach Artikel 14 EMRK verletzt.

              2. Rechtfertigung
                Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass Artikel 14 EMRK verletzt ist.

                1. Allgemeine Schrankenregelungen
                  Es liegen keine allgemeinen Schrankenregelungen zur Rechtfertigung der Verletzung des Artikel 14 EMRK vor. 

                2. Spezielle Schrankenregelungen
                     (aa) gesetzliche Grundlage
                     Es liegt keine gesetzliche Grundlage zur Rechtfertigung der
                     Verletzung des Artikel 14 EMRK vor. 
                     
                     (bb) legitime Eingriffsgründe
                     Es liegen keine legitimen Eingriffsgründe zur Rechtfertigung der
                     Verletzung des Artikel 14 EMRK vor. 
                          
                (cc) Verhältnismäßigkeit
                     Ebenso wurde jegliche Verhältnismäßigkeit zur Rechtfertigung der
                     Verletzung des Artikel 14 EMRK missachtet.
                  
      
      
            1. Behauptete Verletzung von Artikel 17 der Konvention

              Der Beschwerdeführer rügt, dass seine Verfassungsbeschwerde bezüglich verletzter Grundrechte in den zugrunde liegenden Verfahren nicht vom Bundesverfassungsgericht des Konventionsstaates Bundesrepublik Deutschland zur Entscheidung angenommen wurde und damit das Bundesverfassungsgericht sich wissentlich, willentlich sowie willkürlich über nationale, internationale und europäische Rechtsnormen hinweggesetzt hat und die Verbindlichkeit des Artikels 25 des Grundgesetzes des Konventionsstaates Bundesrepublik Deutschland bewusst außer Acht gelassen hat.
              Artikel 25 GG besagt:
              [Vorrang des Völkerrechts]
              Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil
              des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen
              Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des
              Bundesgebietes.“
              Der Beschwerdeführer rügt ferner, dass durch das Handeln des Bundesverfassungsgericht die Artikel 1, 2, 5, 7, 8, 10, 11, 18, 19, 29 und 30 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (UN-Menschenrechtserklärung) verletzt wurden und damit willentlich eigene Vorgaben zur Verhinderung des Wiederstehens eines Unrechtssystems außer Kraft gesetzt wurden.
              Im einzelnen wurden vom Bundesverfassungsgericht willentlich folgende missachteten innerdeutschen grundgesetzlichen Rechte in den zugrunde liegenden Verfahren missachtet:
      • Unantastbarkeit der Menschenwürde Art. 1 Abs. 1/2/3 GG
      • Willkürverbot Art. 3 Abs. 1 GG
      • Gleichheitsgrundsatz Art. 3 Abs. 1/3 GG
      • Meinungsfreiheit Art. 5 Abs.1,Art.18 GG
      • Unantastbarkeit der Grundrechte Art. 19 Abs. 2/4 GG
      • effektiven Rechtsschutz Art. 19 Abs. 4 GG
      • Rechtsstaatsgebot Art. 20 Abs. 3 GG
      • Grundrechtsbindung Art. 20 Abs. 3 GG
      • Widerstandsrecht Art. 20 Abs. 4 GG
      • Vorrang des Völkerrechts Art. 25 GG
      • Anspruch unbehinderter Rechtsweg Art. 34 GG
      • Verpflichtung zur Rechts und Amtshilfe Art. 44 Abs. 3 GG
      • Anspruch auf rechtliches Gehör Art. 103 Abs. 1/2 GG
      Bezüglich ihrer bindenden Verpflichtung zur Normenkontrolle Grundgesetzlicher Bestimmungen nach Art. 100 Abs. 2 GG wurde vom Bundesverfassungsgericht folgende europäischen und internationalen Rechtsverbindlichkeiten außer Acht gelassen und damit Art. 17 EMRK verletzt:
      • Vorrang des Völkerrechts Art. 25 GG
      • Normenkontrolle Art. 100 Abs. 2 GG
      • wirksamer Rechtsbehelf Art. 8 AEMR/UDHR
      • wirksamer Rechtsbehelf Kapitel VI Art. 47 Abs. 2 Charta
      • Recht auf faires Verfahren Art. 6 Abs. 3 Bst. c EMRK/ECHR
              1. Eingriff
                Durch Veranlassung, Verfügungen sowie Unterlassungen von Rechtsorganen einschließlich des Bundesverfassungsgerichts des Konventionsstaates Bundesrepublik Deutschland wurde Artikel 17 EMRK verletzt.

              2. Rechtfertigung
                Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass Artikel 17 EMRK verletzt ist.

                1. Allgemeine Schrankenregelungen
                  Es liegen keine allgemeinen Schrankenregelungen zur Rechtfertigung der Verletzung des Artikel 17 EMRK vor.

                2. Spezielle Schrankenregelungen
                     (aa) gesetzliche Grundlage
                     Es liegt keine gesetzliche Grundlage zur Rechtfertigung der
                     Verletzung des Artikel 17 EMRK vor. 
                     
                     (bb) legitime Eingriffsgründe
                     Es liegen keine legitimen Eingriffsgründe zur Rechtfertigung der
                     Verletzung des Artikel 17 EMRK vor. 
                       
                (cc) Verhältnismäßigkeit
                     Ebenso wurde jegliche Verhältnismäßigkeit zur Rechtfertigung der
                     Verletzung des Artikel 17 EMRK missachtet.
                 
            1. Behauptete Verletzung von Artikel 18 der Konvention

              Der Beschwerdeführer rügt, dass in zugrunde liegenden Verfahren von Rechtsorganen des Konventionsstaates Bundesrepublik Deutschland willkürlich nationalen, internationalen und europäischen Rechte missachtet wurden und demzufolge die Bestimmung der Konvention nach Artikel 18 EMRK verletzt wurde.

              1. Eingriff
                Durch Veranlassung, Verfügungen sowie Unterlassungen von Rechtsorganen des Konventionsstaates Bundesrepublik Deutschland wurde Artikel 18 EMRK verletzt.

              2. Rechtfertigung
                Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass Artikel 18 EMRK verletzt ist.

                1. Allgemeine Schrankenregelungen
                  Es liegen keine allgemeinen Schrankenregelungen zur Rechtfertigung der Verletzung des Artikel 18 EMRK vor.

                2. Spezielle Schrankenregelungen
                     (aa) gesetzliche Grundlage
                     Es liegt keine gesetzliche Grundlage zur Rechtfertigung der
                     Verletzung des Artikel 18 EMRK vor. 
                    
                     (bb) legitime Eingriffsgründe
                     Es liegen keine legitimen Eingriffsgründe zur Rechtfertigung der
                     Verletzung des Artikel 18 EMRK vor. 
                          
                (cc) Verhältnismäßigkeit
                     Ebenso wurde jegliche Verhältnismäßigkeit zur Rechtfertigung der
                     Verletzung des Artikel 18 EMRK missachtet.
                     
            2. Behauptete Verletzung von Artikel 8 der AEMR

      Der Beschwerdeführer rügt, dass in zugrunde liegenden Verfahren von Rechtsorganen des Konventionsstaates Bundesrepublik Deutschland Artikel 8 der Allgemeinem Erklärung der Menschenrechte (AEMR) verletzt wurde.
              1. Eingriff
                Durch Veranlassung, Verfügungen sowie Unterlassungen von Rechtsorganen des Konventionsstaates Bundesrepublik Deutschland wurde Artikel 8 AEMR verletzt.

              2. Rechtfertigung
                Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass Artikel 8 AEMR verletzt ist.

                1. Allgemeine Schrankenregelungen
                  Es liegen keine allgemeinen Schrankenregelungen zur Rechtfertigung der Verletzung des Artikel 8 AEMR vor.

                2. Spezielle Schrankenregelungen
                     (aa) gesetzliche Grundlage
                     Es liegt keine gesetzliche Grundlage zur Rechtfertigung der
                     Verletzung des Artikel 8 AEMR vor. 
                    
                     (bb) legitime Eingriffsgründe
                     Es liegen keine legitimen Eingriffsgründe zur Rechtfertigung der
                     Verletzung des Artikel 8 AEMR vor. 
                          
                (cc) Verhältnismäßigkeit
                     Ebenso wurde jegliche Verhältnismäßigkeit zur Rechtfertigung der
                     Verletzung des Artikel 8 AEMR missachtet.
                     
            1. Behauptete Verletzung von Artikel 47 der Charta

              Der Beschwerdeführer rügt, dass im Verfahren 30 O 2523/15 durch die Verfügung eines Anwaltszwangs gemäß §78 ZPO von Rechtsorganen des Konventionsstaates Bundesrepublik Deutschland Artikel 47 der Grundrechte der Europäischen Union (Charta) verletzt wurde.

              1. Eingriff
                Durch Veranlassung und Verfügungen von Rechtsorganen des Konventionsstaates Bundesrepublik Deutschland wurde Kapitel VI Art. 47 Abs. 2 Charta verletzt.

              2. Rechtfertigung
                Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass Kapitel VI Art. 47 Abs. 2 Charta verletzt ist.
                Mit dem Anwaltszwang begeht der Konventionsstaat Bundesrepublik Deutschland Rechtsmissbrauch gemäß Artikel 54 der Charta wegen Verstoß gegen Artikel 47 Abs. 2 der Charta.

                1. Allgemeine Schrankenregelungen
                  Es liegen keine allgemeinen Schrankenregelungen zur Rechtfertigung der Verletzung des Kapitel VI Art. 47 Abs. 2 Charta vor.

                2. Spezielle Schrankenregelungen
                     (aa) gesetzliche Grundlage
                     Es liegt keine gesetzliche Grundlage zur Rechtfertigung der
                     Verletzung des Kapitel VI Art. 47 Abs. 2 Charta vor. 
                     
                     (bb) legitime Eingriffsgründe
                     Es liegen keine legitimen Eingriffsgründe zur Rechtfertigung der
                     Verletzung des Kapitel VI Art. 47 Abs. 2 Charta vor. 
                          
                (cc) Verhältnismäßigkeit
                     Ebenso wurde jegliche Verhältnismäßigkeit zur Rechtfertigung der
                     Verletzung des Kapitel VI Art. 47 Abs. 2 Charta missachtet.
                     
            2. Behauptete Verletzung von Artikel 14 ICCPR

              Der Beschwerdeführer rügt, dass in zugrunde liegenden Verfahren von Rechtsorganen des Konventionsstaates Bundesrepublik Deutschland Artikel 14 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR) verletzt wurde.

              1. Eingriff
                Durch Veranlassung, Verfügungen sowie Unterlassungen von Rechtsorganen des Konventionsstaates Bundesrepublik Deutschland wurde Art. 14 Abs. 3 Bst. d ICCPR verletzt.

              2. Rechtfertigung
                Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass Art. 14 Abs. 3 Bst. d ICCPR verletzt ist.
                Mit dem Anwaltszwang begeht der Konventionsstaat Bundesrepublik Deutschland Rechtsmissbrauch gemäß Artikel 5 ICCPR wegen Verstoß gegen Artikel 14 Abs. 3 Bst. d ICCPR.

                1. Allgemeine Schrankenregelungen
                  Es liegen keine allgemeinen Schrankenregelungen zur Rechtfertigung der Verletzung des Art. 14 Abs. 3 Bst. d ICCPR vor.

                2. Spezielle Schrankenregelungen
                     (aa) gesetzliche Grundlage
                     Es liegt keine gesetzliche Grundlage zur Rechtfertigung der
                     Verletzung des Art. 14 Abs. 3 Bst. d ICCPR vor. 
                    
                     (bb) legitime Eingriffsgründe
                     Es liegen keine legitimen Eingriffsgründe zur Rechtfertigung der
                     Verletzung des Art. 14 Abs. 3 Bst. d ICCPR vor. 
                
                     
                (cc) Verhältnismäßigkeit
                     Ebenso wurde jegliche Verhältnismäßigkeit zur Rechtfertigung der
                     Verletzung des Art. 14 Abs. 3 Bst. d ICCPR missachtet.
                 
                 
      
      

       

      C. Entschädigung

      I. immaterieller Schaden 


      Nach der Rechtssprechung des EGMR umfasst das Recht auf wirksame Beschwerde des Art. 13 EMRK im Falle der Verletzung von Art. 3 EMRK für den Betroffenen auch die Möglichkeit, Schadensersatz für immateriellen Schaden zu erhalten, den der Beschwerdeführer hiermit beantragt.


      Nach Rechtssprechung des EGMR hat der Betroffene gemäß Protokoll Nr. 7 Artikel 3 EMRK auch einen Entschädigungsanspruch bei Fehlurteilen, den der Beschwerdeführer hiermit beantragt.


      Nach der Rechtssprechung des EGMR besteht für den Betroffene auch die Möglichkeit, Schadensersatz für immateriellen Schaden nach nach Art. 41 EMRK in Verbindung mit Verletzung des Art. 3 EMRK und Art. 14 EMRK zu erhalten (vgl. CASE OF GÜLAY ÇETİN v. TURKEY, Nr. 44084/10), den der Beschwerdeführer hiermit beantragt.


      Nach der Rechtssprechung des EGMR besteht für den Betroffene auch die Möglichkeit, Schadensersatz für immateriellen Schaden nach nach Art. 41 EMRK in Verbindung mit Verletzung des Art. 7 EMRK und Art. 14 EMRK zu erhalten (vgl. CASE OF DEL RÍO PRADA v. SPAIN, Nr. 42750/09, CASE OF CAMILLERI v. MALTA, Nr. 42931/10), den der Beschwerdeführer hiermit beantragt.


      Nach der Rechtssprechung des EGMR besteht für den Betroffene auch die Möglichkeit, Schadensersatz für immateriellen Schaden nach nach Art. 41 EMRK in Verbindung mit Verletzung des Art. 10 EMRK zu erhalten (vgl. CASE OF YOUTH INITIATIVE FOR HUMAN RIGHTS v. SERBIA, Nr. 48135/06, CASE OF EON v. FRANCE, Nr. 26118/10), den der Beschwerdeführer hiermit beantragt.


      Nach der Rechtssprechung des EGMR besteht für den Betroffene auch die Möglichkeit, Schadensersatz für immateriellen Schaden nach nach Art. 41 EMRK in Verbindung mit Verletzung des Art. 9 EMRK zu erhalten (vgl. CASE OF VARELA GEIS v. SPAIN, Nr. 61005/09), den der Beschwerdeführer hiermit beantragt.


      Nach der Rechtssprechung des EGMR besteht für den Betroffene auch die Möglichkeit, Schadensersatz für immateriellen Schaden nach nach Art. 41 EMRK in Verbindung mit Verletzung des Art. 6 EMRK zu erhalten (vgl. CASE OF TEODOR v. ROMANIA, Nr. 46878/06), den der Beschwerdeführer hiermit beantragt.


      Nach der Rechtssprechung des EGMR besteht für den Betroffene auch die Möglichkeit, Schadensersatz für immateriellen Schaden nach nach Art. 41 EMRK in Verbindung mit Verletzung des Art. 17 EMRK zu erhalten, den der Beschwerdeführer hiermit beantragt.


      Nach der Rechtssprechung des EGMR besteht für den Betroffene auch die Möglichkeit, Schadensersatz für immateriellen Schaden nach nach Art. 41 EMRK in Verbindung mit Verletzung des Art. 18 EMRK zu erhalten (vgl. CASE OF LUTSENKO v. UKRAINE, Nr. 6492/11), den der Beschwerdeführer hiermit beantragt.


      Der Beschwerdeführer wurde durch das unangemessene Handeln der Rechts- und Ausführungsorgane in eine Lebenskrise manövriert, die den Verlust seines Arbeitsplatzes, seiner privaten Altersvorsorge sowie ein jahrelanges psychischen Martyrium mit bleibenden Gesundheitsschäden und einer bereits feststehenden Perspektive der Altersarmut verursacht hat.


      Der Beschwerdeführer erhebt deshalb nach Art. 41 EMRK einen Anspruch auf Wiedergutmachung der das durchgemachte Martyrium in angemessener Weise berücksichtigt. Vor diesem Hintergrund hält der Beschwerdeführer eine Gesamtentschädigung nicht unter 200 T€ für angemessen.



      II. matererieller Schaden



      Aufgrund seiner beruflichen Lebensleistung ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne das, durch die Konventionsverletzungen verursache Martyrium, heute einen beruflichen Status auf Direktionsebene erreicht hätte. Nach Kalkulation des Beschwerdeführers ist hier von einem summierter Einkommensunterschied von unversteuerten 250 T€ auszugehen. Der Beschwerdeführer erhebt deshalb nach Art. 41 EMRK auch hierfür einen Anspruch auf angemessenen Ausgleich.



      III. Kosten und Auslagen




      Es wird zugleich beantragt gemäß Art. 41 EMRK dem Beschwerdeführer eine gerechte Entschädigung im Hinblick auf seine erforderlichen Auslagen zur Verteidigung seiner Rechte vor deutschen Rechtsorganen, die sich auf 6655,85 € belaufen. Die entsprechenden Nachweise werden als folgende Anlagen beigefügt.




      Für alle Entschädigungen erhebt der Beschwerdeführer Anspruch auf angemessene Verzinsung.



      München, den 15. September 2015














      _______________________________
      Adolf B Treiner, Beschwerdeführer 


       
      
      


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